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Separat-Artikel.
zu
der Uebereinkunft Anlage I. des Haupt-Vertrages vom
16. October 1845.
Bei dem heutigen Abschlusse der Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und
den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten
des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels, sind von den er-
nannten Bevollmächtigten noch folgende Separat-Artikel unter dem Vorbehalte der allerseitigen
Ratiffcation verabredet worden, welche, obwohl vermalen nicht zur öffentlichen Bekannt-
machung bestimmt, dennoch die nämliche Kraft und Gültigkeit haben sollen, als ob fie Wort
für Wort in die Uebereinkunft selbst eingerückt worden wären.
Artikel 1.
(Zu Artikel 1 der Uebereinkunft.)
Die Verpflichtung, auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels hinzu-
wirken, welche die rontrahirenden Regierungen in dem Artikel 1 der Uebereinkunft übernom-
men haben, erstreckt sich nicht allein auf die unversteuerten Waaren, welche, sei es direct
oder nach erfolgter Lagerung, durch das Gebiet eines der contrahirenden Staaten transttiren,
sondern auch auf die im freien Verkehr befindlichen, für welche bei ihrem Uebergange aus
dem einen Zoll= (Steuer-) Verbande in den anderen eine Abgabe zu entrichten, nicht minder
auf diejenigen Waaren, deren Einfuhr in den einen oder anderen Staat verboten ist.
Auch sollen die Maßregeln, welche für den Uebergang der Transito-Güter aus dem
einen Vereinsgebiete in das andere verabredet sind, auf alle Gegenstände ohne Unterschied
Anwendung finden, für welche von dem Staate, aus welchem sie erportirt werden, nach er-
folgtem Ausweise der Ausfuhr, Zoll- (Steuer-) Erlaß oder Zurückzahlung des Zolls (der
Steuer) gewährt wird.
Artikel 2.
(Zu Artikel 2 der Uebereinkunft.)
Bis zur Entfernung von 2 Meilen von den gegenseitigen Vereinsgrenzen, sollen in
Bezug auf Gegenstände, welche vorzugsweise zum Schleichhandel benutzt werden möchten,