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Artikel 5.
Der Ausgang unversteuerter Waaren oder solcher Gegenstände, für welche von Seiten
der Steuervereinsstaaten eine Steuer-Vergütung gewährt wird, aus dem Steuervereinsgebiete
in das Jollvereinsgebiet wird nur über die in der Anlage A. aufgeführten Ausgangsämter
und, von diesen ab, in der Richtung nach den gegenüber liegenden zollvereinsländischen Ein-
gangsämtern nur auf denfenigen Wegen gestattet werden, welche hiezu als erlaubte Straßen
bezeichnet worden sind, und in die Jollstraße des Eingangsamtes einmünden.
Auf gleiche Weise werden unversteuerte, oder solche Waaren, für deren Exportation
Zoll= oder Steuer-Vergütung gewährt wird, aus dem Zollvereinsgebiet in das Steueroer-
einsgebiet nur auf den, in der Anlage B. verzeichneten Jollstraßen in der Richtung nach
den angegebenen steuervereinsländischen Eingangsämtern abgelassen werden.
Die Oeffnung anderer Grenzpunkte für den Ausgang unversteuerter oder solcher Waa-
ren, für deren Ausfuhr Zoll= (Steuer-) Vergütung gewährt wird, soll nur nach de fallsiger
vorangegangener Einigung unter den contrahirenden Regierungen statifinden.
Artikel 6.
Willkührlicher Aufenthalt der Waarentransporte zwischen dem Ausgangsamte und der
Grenze wird auch auf den in den Anlagen verzeichneten Zollstraßen nicht geduldet werden,
vielmehr muß der Ausgang unverweilt geschehen, und es ist die Rückführung einmal zur Er-
portation declarirter Waaren unzulässsg.
Artikel 7.
Die ontrahirenden Regierungen verpflichten sich, durch die in ihren Gebieten belegenen
Ausgangsämter Waaren zum Ausgange nur in solchen Mengen akfertigen zu lassen, welche
vie jedesmaligen Erbebungs= und Abfertigungs-Befugnisse des gegenüber liegenden Eingangs-
amtes nicht übersteigen. Es werden sich raher die gegenseitigen Zoll= (Steuer-) Verwal-
tungen Mittheilungen über die Hebe= und Absertigunge= Befugniß der betreffenden Grenz-
ämter machen, und jede Verwaltung wird die unter ihr stehenden Aemter danach mit An-
weisung versehen.
Artikel 8.
Damit die Anmelvung bei dem betreffenden Eingangsamte ohne Verzug berbeigeführt
werde, sollen die aus einem Vereinsgebiet in das andere übergebenden unversteuerten oder
zu einer Zoll= (Steuer-) Vergütung geeigneten Waaren durch Beamte des Staates, aus.
welchem sie ausgehen, nach erhaltener Ausgangs-Abfertigung bis zu dem gegenüberliegenden