Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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polizeilichen Ausweis ihrer Behörde betreffen lassen sollten, dieselben, schon des Mangels 
dieses Ausweises wegen, arretirt und der nächsten zollvereinsländischen Polizeibehörde abge- 
liefert werden sollen. 
Namentlich sollen die polizeilichen Obrigkeiten im Steuervereine angewiesen werden, auf 
solche Unterthanen der zollvereinsländischen Nachbarstaaten, welche ihnen von den zollvereins- 
ländischen Behörden als des Schleichhandels verdächtig, bezeichnet werden, genau vigiliren 
zu lassen und wenn dieselben ohne den gedachten polizeilichen Ausweis betroffen werden, 
nach Maßgabe der vorstehenden Verabredung gegen sie zu verfahren. Sollte die Verhaftung 
solcher Individuen, wegen augenblicklich unzureichender Mittel, nicht ausführbar seyn, so sollen 
die gedachten Obrigkeiten der nächsten zollvereinsländischen Grenzaufsichtsstation von dem 
Aufenthalte der verdächtigen Personen im Auslanve unverweilt Nachricht geben. 
Von Seiten der Zellvereinsstaaten wird eben so verfahren werden, und wird übrigens 
hierdurch die Befugniß jedes der betreffenden Staaten, die in seinem Gebiete aufgegriffenen 
Individuen, wegen Verletzung seiner eigenen paßpolizellichen Bestimmungen zu bestrafen, 
nicht ausgeschlossen. 
Artikel 14. 
(Zu Artikel 3 der Uebereinkunft.) 
Der in dem Artikel 3 zugesicherte Beistand zur Entdeckung oder Bestrafung der Zoll- 
(Steuer-) Vergehen begreist namentlich auch die Vernehmungen von Zeugen und anderen 
Personen, die Publication der Strafbescheide und andere derartige Verhandlungen in sich, 
sobald die Bestrafung eines anderen als eines eigenen oder eines Unterthanen der im näm- 
lichen Zoll= (Steuer)= Verbande befindlichen Staaten in Frage kommt. 
Artikel 15. 
So wie von Seiten der gollvereinsländischen Regierungen hierdurch die Verpflichtung 
übernommen wird, Legitimations= oder Versendungs-Scheine zum Transport von Waaren 
des freien Verkehrs in das Steuervereinsgebict nur für die Richtung nach dem betreffenden 
steuervereinsländischen Eingangsamte zu ertheilen, wird von Seiten der steueroereinsländischen 
Regierungen vie Verpflichtung übernommen, für viesenigen Waaren des freien Verkehrs, 
welche bei ihrem Transporte mit Passirscheinen versehen seyn müssen, letztere, wenn die Waare 
die Grenze überschrelten soll, nicht anders, als für die Richtung nach dem gollvereinslän= 
dischen Eingangsamte zu ertheilen.
	        
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