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18) — Oberamts-Bezirb Ravensburg,
19) — — — Riedlingen,
20) — — — Saaulgau,
21) — Amts-Bezirk Scheer,
::) — Oberamts-Bezirk Tettnang,
23) — — — Ulm,
24) — —. — Waldsee,
25) — — — Weangen,
26) — — — Wiblingen.
F. 2.
In Gemaͤßheit dieser Eintheilung sind von Erscheinung der gegenwaͤrtigen Verfuͤgung
an, die durch gerichtliches oder polizeiliches Erkenntniß zu Einsperrung in eine
Polizeihaus-Anstalt Verurtheilten in dasjenige Polizeihaus abzuliefern, welchem der
Bezirk der betreffenden Untersuchungs-Behörde (F. 1) angehört.
K. 3.
Die so eben ausgedrückte Vorschrift findet auch auf vie bercite vr#r#rtheillen, aber
noch nicht eingelieferten Polizeihaus-Gefangenen ihre Anwendung.
K. 4.
Die zu drei= bis sechsmonatlicher Arbeitshausstrafe Verurtheilten werden bis zu
Herstellung der erforderlichen Einrichtungen in dem bisherigen Polizeihause in Markgröningen,
vorerst noch in die Straf-Anstalt zu Ludwigsburg abgeliefert.
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Die hiebei betheiligten Gerichts= und Administrativ-Stellen haben sich nach vorstehenden
Bestimmungen zu achten.
Stuttgart den 11. April 1328.
Maucler.