Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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18)  —  Oberamts-Bezirb  Ravensburg,
19)  —  —  —  Riedlingen,
20)  —  —  —  Saaulgau,
21)  —  Amts-Bezirk  Scheer,

::)  —  Oberamts-Bezirk  Tettnang,

23)  —  —  —  Ulm,

24)  —  —.  —  Waldsee,

25)  —  —  —  Weangen,

26)  —  —  —  Wiblingen.
F.  2.

In  Gemaͤßheit  dieser  Eintheilung  sind  von  Erscheinung  der  gegenwaͤrtigen  Verfuͤgung
  an,  die  durch  gerichtliches  oder  polizeiliches  Erkenntniß  zu  Einsperrung  in  eine
Polizeihaus-Anstalt  Verurtheilten  in  dasjenige  Polizeihaus  abzuliefern,  welchem  der
Bezirk  der  betreffenden  Untersuchungs-Behörde  (F.  1)  angehört.

K.  3.
Die  so  eben  ausgedrückte  Vorschrift  findet  auch  auf  vie  bercite  vr#r#rtheillen,  aber
noch  nicht  eingelieferten  Polizeihaus-Gefangenen  ihre  Anwendung.

K.  4.

Die  zu  drei=  bis  sechsmonatlicher  Arbeitshausstrafe  Verurtheilten  werden  bis  zu
Herstellung  der  erforderlichen  Einrichtungen  in  dem  bisherigen  Polizeihause  in  Markgröningen,
  vorerst  noch  in  die  Straf-Anstalt  zu  Ludwigsburg  abgeliefert.

3

Die  hiebei  betheiligten  Gerichts=  und  Administrativ-Stellen  haben  sich  nach  vorstehenden

  Bestimmungen  zu  achten.

Stuttgart  den  11.  April  1328.
Maucler.