Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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:8)  Des  Departements  des  Innern
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Kost=  und  Einheitzgeld  bei  den  Gefangenen-Transporten
vom  1.  Januar  bis  30.  Juni  1838.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  28.  Juni  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  246)
und  die  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  y  ff.)  wird  die  Tare
für  die  Kost  und  die  Heihung  gegenüber  von  den  auf  dem  Transport  befindlichen  Gefangenen
  auf  den  Zeitraum  vom.  1.  Januar  bis  30.  Juni.  1628  folgendermaßen  festgesetzt:


1)  das  Kostgeld  verbleibt  nach  den  naͤheren  Bestimmungen  der  Instruktion  vom

a8.  Juni  1824,  (Reg.  Blatt  S.  405  ff.)  bei  täglichen:
—:.  .  Vierzehn  Kreuzern;

#)  das  Einheißgeld  beträgt  in  jedem  Oberamts-Bezirke  die  gleiche  Summe  wie
bei  den  Untersuchungs=  und  Straf-Gefangenen,  jedoch  unter,  der  näberen  Bestimmung,
  daß

a)  der  ununterbrochene  Aufenthalt  eines.  Gesangenen  über.  Mittag  und
über  Nachr  einem  vollen  Tage  gleich  zu  achten,

5)  in  dem  Falle,  wenn  der  Gefangene  nur  über  Mittag  in  Verwahrung.
gehalten  wird,  die  Hälfte  der  täglichen  Gebühr  anzurechnen  ist,  und

Jac)  da,  wo  der  Gefangene  blos  über  Nacht  eingeschlossen  wurde,  drei  Viertheile
  des  für  den  Tag  festgesetten  Betrags  dem.  Gefangenwärter  zu.
vergüten  sind.

Stuttgart  den  31.  März  1328.  Schmidlin.

2.  Des  Medicinal-Collegiumr.
Aufnahme  eines  ausübenden  Arztes.

Der  Doctor  der  Medicim  und  Chirurgie  Adolph  Klein  aus  Stuttgart  ist  nach
erstandenen  Prüfungen  zur.  Ausübung  der  Medicin,  höheren  Chirurgie  und  Geburtshülse
  ermächtigt  worden.

Stuttgart  den  2.  April  1828..  Walther.