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:8) Des Departements des Innern
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend das Kost= und Einheitzgeld bei den Gefangenen-Transporten
vom 1. Januar bis 30. Juni 1838.
Unter Beziehung auf die Verfügung vom 28. Juni v. J. (Reg. Blatt S. 246)
und die Bekanntmachung vom 24. Januar d. J. (Reg. Blatt S. y ff.) wird die Tare
für die Kost und die Heihung gegenüber von den auf dem Transport befindlichen Gefangenen
auf den Zeitraum vom. 1. Januar bis 30. Juni. 1628 folgendermaßen festgesetzt:
1) das Kostgeld verbleibt nach den naͤheren Bestimmungen der Instruktion vom
a8. Juni 1824, (Reg. Blatt S. 405 ff.) bei täglichen:
—:. . Vierzehn Kreuzern;
#) das Einheißgeld beträgt in jedem Oberamts-Bezirke die gleiche Summe wie
bei den Untersuchungs= und Straf-Gefangenen, jedoch unter, der näberen Bestimmung,
daß
a) der ununterbrochene Aufenthalt eines. Gesangenen über. Mittag und
über Nachr einem vollen Tage gleich zu achten,
5) in dem Falle, wenn der Gefangene nur über Mittag in Verwahrung.
gehalten wird, die Hälfte der täglichen Gebühr anzurechnen ist, und
Jac) da, wo der Gefangene blos über Nacht eingeschlossen wurde, drei Viertheile
des für den Tag festgesetten Betrags dem. Gefangenwärter zu.
vergüten sind.
Stuttgart den 31. März 1328. Schmidlin.
2. Des Medicinal-Collegiumr.
Aufnahme eines ausübenden Arztes.
Der Doctor der Medicim und Chirurgie Adolph Klein aus Stuttgart ist nach
erstandenen Prüfungen zur. Ausübung der Medicin, höheren Chirurgie und Geburtshülse
ermächtigt worden.
Stuttgart den 2. April 1828.. Walther.