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Selbst dann, wenn die Einfuhr von Spielkarten oder Kalendern von Privatpersonen
erfolgt, wird bei den Zollämtern lediglich von der Gattung und dem Quantum ohne Steuer-
Erhebung Kenntniß genommen werden.
Wo es, ohne bereits bestehende Verhältnisse zu stören, zulässig erscheint, den Verkauf
von Spielkarten in den fraglichen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen mit den zu er-
richtenden Steuer-Aemtein oder Recepturen zu vereinigen, wird diese Vereinigung bewirkt
werden.
Artikel 6.
(Zum Artikel 10 der Uebereinkunft.)
Die Mitwirkung der Königlich Hannoverschen Regierung bei den zur Erhebung und
Sicherung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben nöthigen Einrichtungen wird
sich nicht auf Theilnahme an dem dabei e forderlichen Kosten= Aufwande erstrecken.
Artikel 7.
(Zu demselben Artikel der Uebereinkunft.)
1. Dem Ermessen der im Artikel 10 der Uebereinkunft erwähnten Ausführungs-Com-
mission, sowie späterhin der Braunschweigschen Verwaltung, bleibt es überlassen, in geeigneten
Fällen auch vie fraglichen Theile des Königlich Hannoverschen Gebiets den Braunschweigschen
Beamten in angrenzenden Braunschweigschen Aufsichts-Bezirken zur Beaufsichtigung in steuer-
licher Hinsicht zu überweisen.
2. Die Königlich Hannoverschen Justiz= und Polizei-Behörden werden angewiesen
werden, den in den anzuschließenden Gebietstheilen sungirenden Zoll= und Steuerbeamten
in Beziehung auf deren Dienstleistungen jeden gesetzlich zulässsgen Beistand zu leisten.
Artikel 8.
(Zu den Artikeln 11 und 12 der Uebereinkunft.)
In Betreff der Anstellung und der Verhältnisse der Zoll= und Steuer-Beamten in den
in Rede stehenden Hannoverschen Gebietstheilen ist folgende nähere Verabredung getroffen
worden:
1) Die Königlich Hannoversche Regierung überläßt der Herzoglich Braunschweigschen Re-
gierung die unbeschränkte Wahl der Cassenbeamten, des Grenz-Aufsschts-Personals, der
Ober-Grenz= und Ober-Steuer-Controleure, so wie der sonstigen Ober= und Unter-
Beamten in der Art, daß selbige von der Herzoglichen Zoll= und Steuer-Direction zu
Braunschweig ausgewählt, und an den ihnen bestimmten Stationsort gewiesen, der