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Steuervereinsstaaten, bei deren unmittelbaren Einführung aus dem Steuervereinsgebiete in
das Zollvereinsgebiet, böhere, als die in jener Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze,
nicht erheben lassen, auch die darin serwähnten Befreiungen von den Eingangsabgaben zu-
gestehen.
Die Steuervereinsstaaten dagegen wollen von den in der Anlage II. aufgeführten Er-
zeugnissen der Zollvereinsstaaten, bel deren unmittelbarer Einführung aus dem Zollvereins=
gebiete in das Steuervereinsgebiet keine höhere als die, in dieser Anlage bezeichneten Ein-
gangsabgabensätze erheben, auch die darin erwähnten Befreiungen von den Eingangsabgaben
zugestehen; —
so wie auch von den übrigen, in der Anlage I. benannten Erzeugnissen, welche der-
malen im Steuervereine schon niedriger, als zu den dort aufgeführten Sätzen, besteuert
werden, falls jene Erzeugnisse zollvereinsländischen Ursprungs sind, bei veren unmittelbarer
Einführung aus dem Zollvereinsgebiete in das Steuervereinsgebiet, in keinem Falle böhere,
als die laut der Anlage I. zollvereinsseitig ermähigten Eingangsabgabensätze erheben lassen.
Wegen der erforderlichen Ursprungs-Legitimation der in den anliegenden Verzeichnissen auf-
geführten Gegenstände ist ein besonderes Regulativ verabredet, welches öffentlich bekannt ge-
macht werden wird.
Die Produkte und Fabrikate der Königl. Hannoverschen und Herzogl. Braunschweigschen
Communion-Hüttenwerke sollen sowohl in den Zollverein, als auch in den Steuerverein ab-
gabenfrei eingelassen werden. "
Artikel 3.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarktsverkehrs soll künftig nur von dem ver-
kauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmärkte in dem Gebiete.
des andern Vereins gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, für den unverkauft
zurückzuführenden Theil aber in beiden Vereinsgebieten weder eine Eingangsabgabe noch
Durchgangsabgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung augeschlossen; für Honig-
kucken und Meffernüsse ist dieselbe jevoch gleichfalls zugestanden.
Artikel 4.
Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmten Erleichterungen sollen
auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegenseitigen Vereinsgebieten Anwendung