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h) über Beckedorf oder Nenndorf in die Kurhessische Grafschaft Schaumburg eingehend
und von Nenndorf nördlich bei Haste in die Gegend von Wunstorf oder südlich nach
Lauenau ausgebend und umgekehrt, und
i) von Unsen über Peetzen und Hessen-Oldendorf auf Steinbergen,
k) von Hameln über Fischbeck auf Steinbergen und umgekehrt, und
1!) für Steinkohlen, welche aus dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe in das König-
reich Hannover übergeben,
3) den abgabenfreien Durchgang durch das Königl. Preußische Gebiet auf der Straße
von Wustrow nach Bergen an der Dumme über Seeben.
B. Die Staaten des Steuervereins:
1) Den abgabenfreien Durchgang vurch das Hannoversche Gebiet auf den Straßen:
a) zwischen Nieste und Kl. Almenrode,
b) zwischen Apelern und Nienfeld über Pohle,
2) den abgabenfreien Durchgang durch das Schaumburg-Lippesche Gebiet auf den
Straßen:
a) zwischen Obernkirchen und Minden über Gelldorf und Bückeburger Clus, und
b) zwischen Obernkirchen und Rodenberg über Gelloorf und Kobbensen. "
Artikel 16.
Ferner sind noch folgende Verabredungen über den erleichterten Verkehr auf kurzen
Durchgangsstraßen im Königreiche Hannover und im Herzogthume Braunschweig getroffen
worden. *
A. Für dlie Straßen im Königreiche Hannover.
1) Abgabenfreiheit wird zugestanden für alle auf der Harzburger Eisenbahn transpor-
tirten Gegenstände, welche auf dieser Bahn, oder von den Stationsorten derselben auf
direktem Wege in das zunächst belegene Zollvereinsgebiet augehen und umgekehrt.
2) Auf allen, mit einem Grenzsteueramte 1ster oder 2ter Classe versehenen Steuer-
straßen des Königreichs Hannover, welche zur unmittelbaren Verbindung der Herzogl. Braun-
schweigschen Hauptlande mit dem Harz= und Weser-Distrikte, oder zur Verbindung einzelner
Theile dieser Distrikte unter sich dienen, namentlich aber auf folgenden Straßen:
a) über Gr. Lafferde ein und über Hildesheim und Dörspelf nach Carlshütte aus und
umgekehrt,
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