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Separat-Artikel
zu der
Uebereinkunft Anlage VI. des Haupt-Vertrages vom
16. October 1845.
Bei dem Abschlusse der beutigen Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins
einerseits und den Staaten des Steuer-Vereins andererseits, wegen Erleichterung des gegen-
seitigen Verkehrs, sind von den ernannten Bevollmächtigten noch folgende Separatartikel,
unter dem Vorbehalte der allseitigen Ratification, verabredet worden, welche, obwohl dermalen
nicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt, dennoch die nämliche Kraft und Gültigkeit
haben sollen, als ob sie Wort für Wort in die Uebereinkunft selbst eingerückt worden wären.
Separat-Artikel 1.
(Zum Artikel 1 der Uebereinkunft.)
Die in dem Artlkel 1 der Uebereinkunft erwöhnten Bedingungen und Förmlichkeiten
sollen durch Vereinbarung der Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweigschen
Regierung festgestellt und deshalb sofort Verhandlungen zwischen der Königlich Hannoverschen
General-Direction der indirecten Abgaben und der Herzoglich Braunschweigschen Zoll-
und Steuer-Direction eingeleitet werden.
Separat-Artikel 2.
(Zum Artikel 2 der Uebereinkunft, Anlage I. Nro. 24 und Anlage II. Nro. 16.)
In den dem Artikel 2 beigefügten Verzeichnissen der gegen eine ermäßigte Eingangs=
Abgabe oder abgabenfrei einzulassenden Gegenstände ist in dem Verzeichnisse I. unter den
Nummern 22 —24, in dem Verzeichnisse II. unter den Nummern 14—10 bestimmt, daß
rohes Lelnen-Garn, Packleinen, Sackleinen, graues Segeltuch, ungebleichte und ungefärbte
Leinwand, so wie ungebleichter Zwillich und Drillich gegenseitig abgabenfrei einzulassen seyen,
und es ist weiter keine Beschränkung hinzugefügt, als daß viese Befreiung nur für Handge-
spinnst und für Fabrikate aus vemselben gelten solle.
Da nun aber der Fall eintreten könnte, daß es von Seiten des Zollvereins oder des
Steuervereins für rathsam befunden würde, die jetzigen Tarifsätze für ungebleichte und unge-
färbte Leinwand, ungebleichten Zwillich und Drillich (Nro. 24 im Verzeichnisse l. und