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maligen Zoll= (Steuer-) Tarifen allgemein angeordnet, oder abweichend von denselben durch
gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzt find.
Ebensowenig soll ohne triftige, auf Erfordern näher anzugebende Gründe der Verkehr
zwischen den beiverseitigen Vereinsgebieten durch lästige ausschließlich gegen das andere Ver-
einsgebiet gerichtete Maßregeln erschwert werden. Insbesondere soll in vem, an den gemein-
schafelichen Grenzen beider Vereine gegenwärtig zur Anwendung kommenden Abfertigungs-
verfahren eine, dem Verkehr, des andern Vereins nachtheilige Abänderung nicht stattfinden,
insofern nicht derartige Abänderungen an den Grenzen des betreffenden Vereinsgebietes all-
gemein getroffen werden, oder nicht Umstände eintreten, unter welchen eine Abänderung des
bestehenden Verfahrens örtlich auch an anderen Grenzen des betreffenden Vereinsgebietes un-
bedenklich getroffen werden würde.
Obwohl eine pünktliche und rasche Abfertigung den Zoll-(Steuer-) Aemtern der sämmt-
lichen betheiligten Staaten, schon nach den in jedem der letztern bestehenden gesetzlichen und
administrativen Vorschriften obliegt, so werden die contrahirenden Regierungen doch noch be-
sondere Sorge tragen, daß diesen Vorschriften von den Abfertigungsstellen an den gemein-
schaftlichen Grenzen beider Vereine genau nachgekommen und etwaigen Beschwerden wegen
unnöthigen Aufenthalts der Waarenführer baldige und gründliche Erledigung gegeben werde.
Bei Bestimmung der zur Durchfuhr durch das andere Vereinsgeblet in den amtlichen
Abfertigungen vorzuschreibenden Fristen, wird auf die ECntfernung, die Beschaffenheit der La-
dung und des Angespanns, den Zustand und die Eigenthümlichkeit der zu befahrenden Straße,
auf Jahreszeit und Witterung, so wie auf andere dle Dauer des Transports bedingende
Umstände, jede mit der Sicherheit des eigenen Abgaben-Interesses verelnbare billige Rücksicht
genommen werden.
Endlich sollen die Zoll= und Steuer-Aemter angewiesen werden, in Fällen, wo bei dem
Waarentransporte mit abwechselnder Berührung beider Vereinsgebiete die unter Verschluß
gesetzten Waaren das Vereinsgebiet, in welchem der Verschluß angelegt werden, nicht wieder
berühren, die abgenommenen Bleie oder Slegel des andern Vereins zu vernichten.
Separat-Artikel 7.
(Zum Artikel 13 der Uebereinkunft.)
Dem von Seiten des Zollvereins in der Stadt Münden zu errichtenden Vorabferti-
gungsamte wird die Befugniß beigelegt werden, Begleitscheine in Beziehung auf eingehende