Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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und durchgehende Gegenstände auszufertigen. Diese Befugniß der Vorabfertigung erstreckt 
sich nicht allein auf die Ausfertigung von Begleitscheinen I., sondern auch von Begleitscheinen 
II., insbesondere auch rücksichtlich solcher Gegenstände, welche der allgemeinen Regel nach 
sofort an der Grenze der Verzollung zu unterwerfen gewesen seyn würden. 
Wenn gleich die eigentliche Ertheilung der Begleitscheine in allen Fällen erst bei den 
betreffenden Grenz-Zollämtern Statt finden kann, so wird doch, um bei den letzteren den zu 
der Abfertigung nöthigen Aufenthalt auf eine ganz kurze Dauer zu beschränken, die Einrich- 
tung getroffen werden, daß das Vorabfertigungsamt zu Münden die zu ertheilenden Be- 
gleitscheine bis auf das Datum und die Unterschriften vollständig ausfertigt und solche dem 
Waarenführer versiegelt bebändigt, so daß es bei dem Grenz-Zollamte demnächst nur der 
Berichtigung des Cautionspunkts, sowie der Eintragung und Vollziehung der Begleitscheine 
bedarf. 
Uebrigens bleibt dem Eingangsamte auch rücksichtlich der in Münden revidirten und 
zur Abfertigung auf Begleitschein II. angemelderen Waaren die Befugniß vorbehalten, in 
Verdachts= oder sonst dazu geeigneten Fällen sowohl ganze Transporte zur Revision zu ziehen, 
als auch aus einer Ladung nach selnem Ermessen einzelne Colli auszuwählen und einer Nach- 
revision zu unterwersen. Es soll jedoch dahin gesehen werden, daß durch diese Nachrevisionen 
der Verkehr möglichst wenig erschwert werde. 
Auch wird Seitens des Zollvereins vorbehalten, die Dienstverrichtungen der in Mün- 
ven zu stationirenden Beamten durch den Vereinsbevollmächtigten bei der Ober- Zoll- 
Direction zu Cassel und durch einen oder den andern der bei den benachbarten Haupt- 
Zollämtern fungirenden Stations-Controleurs an Ort und Stelle controliren zu lassen. 
Den in Münden zu stationirenden Zollvereinsbeamten wird Seitens der Königlich 
Hannoverschen Regierung das erforderliche Abfertigungs-Local überwiesen, auch von derselben 
für dessen Erleuchtung, Erwärmung und Ausstattung mit den nothwendigen Dienst-Utenstlien 
gesorgt werden. #„ 
Demjenigen zollvereinsländischen Beamten, welcher dem Vorabfertigungsamte zu Mün- 
den vorsteht, wird von Seiten der Hannoverschen Steuerverwaltung die Einsicht der bei 
dem Steueramte zu Münden geführten Passirschein-Register gestattet werden. 
Separat-Artikel 8. 
(Zum Artikel 14 der Uebereinkunft.) 
In Beziehung auf die im Artikel 14 der Uebereinkunft enthaltene Verabredung wird:
	        
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