Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Merxbausen Nebenzollämter J. errichten und diesen Zollämtern, so wie den Nebenzoll- 
ämtern 1. zu Carlshütte und Mühlenbeck, die Befugniß beilegen: 
an Eingangszoll von höher als 5 Thlr. für den Centner belegten Gegenständen von 
einem Transporte bis zu 100 Thlr. zu erheben, 
und Vieh und Waaren, welche auf Märkte gebracht werden sollen, oder von dorther 
kommen, zollamtlich abzufertigen, 
auch die von einem Theile des Königreichs Hannover nach dem andern gehenden Tran- 
sitgüter in unbeschränktem Maße abzufertigen; 
2) dem zu Boden werder zu entrichtenden Nebenzollamte I. die eben unter 1 erwähn- 
ten Befugnisse mit ver Erweiterung, an Eingangszoll von höher als 5 Thlr. für den Centner 
belegten Gegenständen bis zu 200 Thlr. erbeben zu dürfen, und außerdem die Befugniß 
beilegen, die auf der Weser ankommenden oder auf derselben zu versendenden Transitgüter 
in unbeschränktem Maße zollamtlich abzufertigen, 
auch die Befugnisse des Zollamts zu Bodenwerder erweitern, so wie der dortige 
Verkehr vieses wünschenswerth erscheinen läßt; 
3) dem zu Polle zu errichtenden Nebenzollamte II. die Befugniß ertheilen, an Ein- 
gangs= oder Ausgangsgoll, ohne Unterschied der Zollsätze und Waaren-Quantitäten, von einem 
Transporte bis zu der Summe von 50 Thlr. zu erheben; 
4) den Zollämtern im Harz-Leine-Distrikte die jetzt ertheilten erweiterten Befugnisse, 
insbesondere auch in Beziehung auf den Transitverkehr Königlich Hannoverscher Gebietstheile 
unter einander, auch ferner belassen. 
5) Zu Mörse ein Nebenzollamt I. errichten und demselben die oben unter 1 genann- 
ten Befugnisse beilegen. 
Separat-Artikel 9. 
(Zum Arnkel 16 der Uebereinkunft.) 
1) Von den, zur Hofpaltung Sr. Majestät des Königs von Hannover gephörigen oder 
für dieselbe bestimmten Gegenständen, so wie für Pferde und Maulthiere des Königlichen 
Marstalles und der Königlichen Gestüte, sollen bei vderen Durchführung durch Herzoglich 
Braunschweigsches Gebiet Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. 
Auf gleiche Weise sollen auch die zu der Hofhaltung Sr. Hoheit des Herzogs von 
Braunschweig [gehörigen oder für dieselbe bestimmten Gegenstände, so wie für Pferde und
	        
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