4 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen. 1. Abschnitt: Gerichte.
wenn die Polizei in einer polizeilichen Verfügung ein Gebot oder Verbot
erläßt, oder die Genehmigung zu einem Tun erteilt oder versagt, ebenso
wenn auf Beschwerde die höhere Polizeiinstanz die Verfügung aufhebt.
Ein gleicher Verwaltungsakt liegt aber vor, wenn auf Klage des Betroffenen
das Verwaltungsgericht die Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren
außer Kraft setzt. Was hier vom Staate gilt, gilt ebenso von
den mit Hoheitsrechten ausgestatteten öffentlichen Korporationen und Genossenschaften.
Der Verwaltungsrichter befindet über die Ansprüche, die
die Korporationen und öffentlichen Genossenschaften an ihre Mitglieder
auf Grund öffentlichen Rechts erheben. Die Überweisung dieser Streitigkeiten
an den Verwaltungsrichter hat dazu geführt, ihn auch entscheiden
zu lassen, wenn die Mitglieder der Korporationen und Genossenschaften
über ihre im öffentlichen Rechte begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen
unter sich streiten. Das Recht der Gemeindemitglieder
z. B. zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und zur Teilnahme
an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens wird
durch den Gemeindevorstand geregelt. Fühlt sich ein Gemeindemitglied
durch einen Verwaltungsakt des Gemeindevorstandes beschwert, so kann es
(nach erhobenem Einspruche) Klage gegen den Gemeindevorstand erheben,
und das Verwaltungsgericht entscheidet über die angegebenen, im öffentlichen
Rechte wurzelnden Berechtigungen. Dem einzelnen Gemeindemitgliede
steht aber auch das Recht zu, gegen einzelne oder alle Gemeindemitglieder
die an den Rechten teilnehmen oder eine Teilnahme beanspruchen, eine
abstrakte Klage über die im öffentlichen Rechte begründeten Berechtigungen
anzustellen. Der Gemeindevorstand ist dabei nicht Partei; Parteien sind
nur Gemeindemitglieder. Das Nähere wird bei den einzelnen Rechtsinstituten
später erörtert werden.
Die bereits erwähnte Vorschrift im § 13 GVG. bezieht sich auf die
Fälle, wo die Verwaltungsbehörden teils zu Entscheidungen unter Vorbehalt
des Rechtsweges teils zu Vorentscheidungen über gewisse die Gerichte
bindende Präjudizialfragen teils auf die Fälle, wo die Verwaltungsgerichte
durch Reichsgesetze oder durch Landesgesetze zur definitiven Entscheidung
berufen sind. Die Zahl der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
den Verwaltungsgerichten überwiesen sind, ist gering. Daneben haben sich
die Verwaltungsgerichte in zahllosen Fällen inzidenter über Fragen des
bürgerlichen Rechts schlüssig zu machen, wie der ordentliche Richter über öffentlich-rechtliche
Fragen. Bei Vermengungen von privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen
Fragen ist für die Prüfung der Zuständigkeit als Grundsatz festzuhalten,
daß eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, wenn der
erhobene Anspruch auf einem privatrechtlichen Titel beruht, selbst wenn eine
öffentlich-rechtliche Leistung dabei in Frage steht (JW. 97 1, 48). Wird daher
ein Anspruch aus einem Vertrage geltend gemacht, so hat die Verneinung der
Zulässigkeit des Rechtsweges zur Voraussetzung, daß die privatrechtliche