Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

704  Zwangsarbeitsanstalten  —  Zwangsenteignung.

der  Adressat  angetroffen  wird,  außerhalb  der  Wohnung  und  des  Geschäftslocals
  jedoch  nur,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  wird.  Ist
die  Z.  hiernach  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  Niederlegung  bei  der  Post
oder  der  Gemeindebehörde  unter  gleichzeitigem  Anschlag  an  der  Thür  der
Wohnung.  Bei  grundloser  Weigerung  ist  das  Schriftstück  am  Zustellungsorte
  zurückzulassen  lobige  VO.  und  die  in  8  18  als  noch  fortdauernd
aufgeführten  Vorschriften).  Im  Verfahren  vor  dem  Gewerbegerichte  erfolgt
  die  Z.  nach  den  Bestimmungen  in  §8§  30—33  des  Res.  vom
29.  Juli  1890  S.  141;  bei  der  vereinfachten  Z.  (§  312)  soll  die  Sendung
  auf  dem  Briefumschlag  durch  die  Bezeichnung  „Gewerbegerichtssache“
kenntlich  gemacht  werden  (MWVO.  vom  20.  Januar  1892  in  der  Zeitschr.
f.  V.  XIII  S.  230).  Z.  an  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen
sollen  nicht  durch  die  Post  erfolgen  (s.  Eisenbahnbehörden  4).  Die  Zustellungsgebühr
  ist  in  dem  Bauschbetrag  inbegriffen  (s.  Gebühren  A  1).
Ueber  Z.  bei  den  Gerichten  s.  Gesch.  O.  88  339—347,  1499—1556
mit  Nachtr.  vom  21.  April  1896  (JM  B.  S.  27,  Ersatzzustellung),
22.  April  1896  (JIMB.  S.  29,  Einladung  der  Schöffen)  und  2.  Mai
1896  (IMB.  S.  32,  Z.  von  Privatwillenserklärungen).
Zwangsarbeitsanstalten,  s.  Correctionsanstalten  A.
Zwangsenteignung.  Ein  Zwang  zur  Abtretung  von  Eigenthum  oder
sonstigen  Rechten  findet  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  oder  durch
dringende  Nothwendigkeit  gebotenen,  von  der  obersten  Staatsbehörde  zu
bestimmenden  Fällen  und  nur  gegen  Entschädigung  statt.  Gegen  die  Entscheidung
  der  Verwaltungsbehörde  über  die  Entschädigungssumme  steht
der  Rechtsweg  offen,  die  Abtretung  und  Auszahlung  hat  jedoch  unerwartet
  der  rechtlichen  Entscheidung  zu  erfolgen  (VU.  §  31).  Die  E.  ist
auf  Grund  dieser  Bestimmung  in  Sachsen  zulässig
A.  zum  Zwecke  der  Erbauung  von  Eisenbahnen.  Die  hierfür  maaß--gebenden
  Bestimmungen  enthält  das  zunächst  nur  für  Erbauung  der
Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  ergangene  Ges.  vom  3.  Juli  1835  S.  371
und  die  AVO.  dazu  vom  3.  Juli  1835  S.  374.  Die  Anwendung
dieses  Gesetzes  für  weitere  Eisenbahnbauten  wird  nach  jedesmaliger  ständischer
  Ermächtigung  sowohl  bei  Anlegung  neuer  Eisenbahnen  als  auch
bei  Erweiterungen  und  Einrichtungen,  die  für  bereits  bestehende  Eisenbahnen
  aus  Rücksicht  auf  die  Sicherstellung  der  Bahn  und  der  Bahnhofsanlage
  erforderlich  werden  (Ges.  vom  21.  Juli  1855  S.  120),  durch
Verordnung  des  Ministerium  des  Innern  ausgesprochen.  Der  Z.  hat
die  Vornahme  der  generellen  und  speciellen  Vorarbeiten  (s.  Eisenbahnen  I)
und  bei  Privatbahnen  die  Genehmigungsertheilung  durch  das  Ministerium
des  Innern  (s.  Eisenbahnbehörden  1)  vorauszugehen.  Die  Verpflichtung
zur  Abtretung  erstreckt  sich  auf  den  nach  Maaßgabe  der  Enteignungsgrundrisse
  erforderlichen  Grund  und  Boden  einschließlich  darauf  befindlicher
  Gebäude  und  auf  das  in  der  Nähe  der  Bahnlinie  gelegene  Baumaterial
  an  Sand,  Boden  und  Steinen.  Der  Eisenbahnunternehmer  hat
sowohl  hierfür  als  für  die  sonstigen  durch  den  Eisenbahnbau  hervorgerufenen
  Schäden  vollständigen  Ersatz  zu  gewähren  und  für  Herstellung
und  Unterhaltung  der  Verbindung  zwischen  dies=  und  jenseit  der  Bahn