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6) An dem Museum der bildenden Künste ist die Stelle eines Hauptlehrers
erledigt.
Die Dienstobliegenheiten desselben bestehen:
a) in dem in periodischem Wechsel mit zwei andern Hauptlebrern zu gebenden Unter-
richt in Zeichnen nach Gyps und nach dem lebenden Modell, so wie in der Unter-
weisung der höbern Abtheilung der Kunstschüler in den technischen Elementen der
Malerkunst;
) in der ordentlichen Mitgliedschaft in K. Direktion der Kunstschule, welche zur Theil-
nahme an deren Berathungen und an der Erstattung technischer Gutachten, so wie
zur Uebernahme commissarischer Aufträge verpflichtet.
Der zu ernennende Hauptlehrer genießt den Charakter und Rang eines Professors in der
siebenten Rangstufe und einen ordentlichen jährlichen Gehalt von 800 fl., so wie die Be-
nützung eines Ateliers in der K. Kunstschule, das auf Kosten der Anstalt geheitzt wird. Die
übrigen Staatsdiener= und Pensionsrechte dieser Stelle sind im ersten Abschnitt des Gesetzes
vom 6. Juli 1842 (Staats= und Reg. Blatt S. 393) bestimmt. -
Bei Besetzung dieser Stelle wird ausschließlich auf einen Historienmaler Bedacht ge-
nommen werden.
Die Bewerber werden aufgefordert, ihre Eingaben, belegt mit einem Nalionale, mit
Zeugnissen und einer Darstellung ihrer Künstlerlaufbahn binnen vier Wochen bei der K.
Kunstschuldirektion einzureichen.
7) In der Stadt Winnenden sind die Stellen eines Präceptors und eines
Reallehrers, deren jede mit einem Einkommen von 600 fl. nebst freier Wohnung und
der Verpflichtung zu 32 wöchentlichen Unterrichtsstunden verbunden ist, definitiv zu besetzen.
Die befähigten Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Studienrathe vor-
schriftmäßig zu melden.
8) Die befähigten Bewerber um die neu errichtete Reallehrstelle in Knittlingen,
mit welcher ein Gehalt von 600 fl. nebst freier Wohnung verbunden ist, haben sich innerhalb
vier Wochen bei dem K. Studienrathe vorschriftmäßig zu melven.
9) Die Bewerber um die erledigte Buchhaltersstelle bei dem Cameralamte Weinsberg
baben sich binnen vierzehen Tagen bei dem dortigen Cameralverwalter vorschrifemäßig zu
melden.