! 71.
Form iderselben.
Zu jeder Verbandiumg des Buͤrger- Ausschusses sind sämmtliche Glleder desselben
durch den Ohmann zu berufen.
Ohne gältige Entschuldigungs-Urfache kann sich kelnes der — im Orte anwesenden
Ausschuß-= Glieder der Versammlung entzlehen.
Zur Gältigkeit des Beschlusses ulrd die Anwesenheit von mehr als der Hälfte
lmmtlicher Mitglieder ersordert.
. 53.
Beobachtung der Instanzen-Ordnuns.
Der Ausschuß bat seine Anträge in jedem Falle zunächst an den Gemeinde-MRath
und erst, wenn er dort das gewünschte Gehbr nicht erhalten, an das Oberem
zu richten, und von diesem die Entschließung zu erwarten.
Sollte diese über die Gebühr verzbgert werden, oder der Ausschuß bey derselben
sch nicht beruhigen zurkbunen glauben, so isi ihm zwar unbenommen, seine
dießfallsige Beschwerde bey der betreffenden Reglerung im ordentlichen Wege anzubringen.
Er hat jedoch diese Eingaben jederzeit in gesetzlicher Form verfassen
zu lassen, ausser den gesevlich ausgenommenen Fällen den oberamtlichen Beybericht
nicht zu umgehen, und aller — die Gemelnde-Kasse beschwerenden Sollieitationen
sich zu enthalten-9.
14.
« Sorn. der Anträge des burgerlichen Ausschusses.
Die Anträge a an den Gemeinde-Rath geschehen jederzeit mündlich durch den
Ausschuß in Gesammtheit, oder den Obmann und einige Mitglleder des Ausschusses;
die Anträge ans Oberamt in der Regel gleichfalls mündlich durch den Obmann
und elnes oder mehrere hiezu vom Ausschusse gewählte Mitglieder desselben.
Die Bemerkungen über die Rechnung oder den Gemelnde-Etat und andere
ausführlichere Vorträge knnen zwar schriftlich verfaßt, dem Gemeinde-Rätbe jedoch
nicht anders als persbulich übergeben werden.
ß. 75.
.Venzichrleistang der Gemeinde auf Selbst-Vertretung.
Sollie zirgend elne Gemeinde des Kiigreiches nach besendzren Orts= oder
Zeit- Perhälmissen, eine solche Vertretung — dem Gemeinde- Raihe gegenuͤber —