Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

!  71.
Form  iderselben.

Zu  jeder  Verbandiumg  des  Buͤrger-  Ausschusses  sind  sämmtliche  Glleder  desselben
  durch  den  Ohmann  zu  berufen.

Ohne  gältige  Entschuldigungs-Urfache  kann  sich  kelnes  der  —  im  Orte  anwesenden
  Ausschuß-=  Glieder  der  Versammlung  entzlehen.

Zur  Gältigkeit  des  Beschlusses  ulrd  die  Anwesenheit  von  mehr  als  der  Hälfte
lmmtlicher  Mitglieder  ersordert.

.  53.
Beobachtung  der  Instanzen-Ordnuns.

Der  Ausschuß  bat  seine  Anträge  in  jedem  Falle  zunächst  an  den  Gemeinde-MRath
  und  erst,  wenn  er  dort  das  gewünschte  Gehbr  nicht  erhalten,  an  das  Oberem
  zu  richten,  und  von  diesem  die  Entschließung  zu  erwarten.

Sollte  diese  über  die  Gebühr  verzbgert  werden,  oder  der  Ausschuß  bey  derselben
  sch  nicht  beruhigen  zurkbunen  glauben,  so  isi  ihm  zwar  unbenommen,  seine
dießfallsige  Beschwerde  bey  der  betreffenden  Reglerung  im  ordentlichen  Wege  anzubringen.
  Er  hat  jedoch  diese  Eingaben  jederzeit  in  gesetzlicher  Form  verfassen
zu  lassen,  ausser  den  gesevlich  ausgenommenen  Fällen  den  oberamtlichen  Beybericht
  nicht  zu  umgehen,  und  aller  —  die  Gemelnde-Kasse  beschwerenden  Sollieitationen
  sich  zu  enthalten-9.

  14.
«  Sorn.  der  Anträge  des  burgerlichen  Ausschusses.

Die  Anträge  a  an  den  Gemeinde-Rath  geschehen  jederzeit  mündlich  durch  den
Ausschuß  in  Gesammtheit,  oder  den  Obmann  und  einige  Mitglleder  des  Ausschusses;
  die  Anträge  ans  Oberamt  in  der  Regel  gleichfalls  mündlich  durch  den  Obmann
  und  elnes  oder  mehrere  hiezu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglieder  desselben.
  Die  Bemerkungen  über  die  Rechnung  oder  den  Gemelnde-Etat  und  andere
ausführlichere  Vorträge  knnen  zwar  schriftlich  verfaßt,  dem  Gemeinde-Rätbe  jedoch
nicht  anders  als  persbulich  übergeben  werden.

ß.  75.
.Venzichrleistang  der  Gemeinde  auf  Selbst-Vertretung.
Sollie  zirgend  elne  Gemeinde  des  Kiigreiches  nach  besendzren  Orts=  oder
Zeit-  Perhälmissen,  eine  solche  Vertretung  —  dem  Gemeinde-  Raihe  gegenuͤber  —