Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gerschaft  und  der  kuͤnftigen  Glieder  der  Gemeinde,  oder  das  Interesse  der  einzelnen
Gemeinden  und  der  übrigen  Staats-Genossen  getheilt  ist.

s.  790.
Aufzählung  einzeluner  hieher  gehöriger  Fälle.
NRamentlich  unterliegen  der  eberamtlichen  Genehmigung  ausser  den  —  zwischen

  dem  Gemeinde-Rathe  und  Bürger.-Ausschusse  bestrittenen  Gegenständen
(F.  66.)  alle  diejenigen  Füälle,

a)  wo  ein  Mitglied  des  Gemeinde-Rathes  oder  Bürger-Ausschusses  irgend  etwas,
  sey  es  Besoldung,  Wartgeld,  Pension,  Taggeld,  Reise-Kosten,  Remuneration
  oder  Verehrung  aus  der  Gemeinde-Kasse  beziehen,  eder  irgend
elne  Einrichtung  zu  seiner  Erleichterung,  Bequemlichkeit,  oder  Nutzen  auf
Kosten  der  Gemeinde  treffen  will;

b)  wenn  eine  illiquide  oder  inerigible  Forderung  der  Gemeinde  in  Abgang  gebracht,
  oder  dem.  Gemeinde-Pfleger  auf  den  Rest  gelegt,  —

c  wenn  eine  liquide  und  exigible  Forderung  dem  Schuldner  ohne  rechtlichen
Grund  ganz  oder  zum  Theile  erlassen  werden  soll;

d)  wenn  durch  unvorhergesehene  Ausgaben  die  Haupt=  Summe  des  Etats  überschritten,
  und  kine#  neue  oder  erhöhte  Umlage  nothwendig  wird;

e.)  jede  Veräusserung  von  Gebäuden,  Grundstäcken,  Gefällen  und  anderem  nutbaren
  Eigenthum  der  Gemelnde;

)  jede  neue  —  die  Schulden-Masse  vermehrende  Capital-Aufnahme;

g)  jede  Abloͤsung  von  Aktiv-Capitalien,  in  so  fern  selche  nicht  zur  Abtragung
non  Passio-Schulden  verwendet  werden;

b)  aufsererdentliche  Vorempfänge  auf  die  Einkünfte  folgender  Jahre,  aussergewbhnlsiche
  Holzschläge  und  dergl.;

i)  jede  Belastung  der  Gemeinde  durch  Passtio-Uebernahme  von  Renten,  Zinsen:
Güllten  und  anderem  lästigen  Eigenthum;

k)  jede  Schmélerung  der  Gemeinde-Einkünfte  durch  Einführung  oder  Erhsbung
  büngerlicher  Nutzungen,  z.  B.  von  Allmond-Helz=  Weid-Pfrch-Gerechilgkeiten
  für  einzelne  Bürger;

1)  iede  Verminderung  oder  Aufhebung  der  bestehenden  Abgaben  an  die  Gemeinde
  Kasse,  z.  B.  der  Bürger-Steuer,  des  Bürger-Annahm-Geldes,  des
Beosütz-Geldes,  Wach-Geldes,  Frohn-Gelres,  der  Allmand-Zinse,  Holztheil=Zühse,
  Weid-Gselder  u.  a.  m.