Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Die Bedingungen der Preisebewerbung sind folgende: 
1) Die Grube, für welche ein Preis nachgesucht werden will, muß in regelmäßiger 
Form und vollkommen wasserhaltend angelegt seyn; die Wände find mit gutem Gemäuer 
oder mit einer Vertäferung aus Dielen oder Balken zu versehen; die Sohle aber ist ent- 
weder mit Steinen zu pflastern oder mit Dielen oder Balken zu belegen. 
Gruben mit einer Sohle von Kies werden zwar, wenn die Kiesbeveckung wenigstens 
eine Dicke von einem halben Fuß hat, von der Preisebewerbung nicht ausgeschlossen, jedoch 
den vorhinbezeichneten nachgestellt. 
2) Die Tiefe muß 5] bis 6 Schuhe und der Flächengehalt der Sohle mindestens 
144 Quadratschuhe betragen, so vaß ungefähr 14 Centner Flachsstengel aufrechtgestellt Raum 
in der Grube finden können. 
Gruben von größerem Gehalte, die somit einen ausgedehnteren und allgemeineren Ge- 
brauch zulassen, werden bei sonst gleicher Preiswürdigkeit kleineren vorgezogen. Sind sie 
durch Zwischenmauern in kleinere Behälter abgetheilt, deren jeder unabhängig vom andern 
gefüllt und entleert werden kann, so daß die Benützung vurch verschiedene Flachsbesitzer 
gleichzeitig möglich wird, so erhöht dieser Umstand die Preiswürdigkeit. 
3) Die Grube muß mit reinem weichen, namentlich von Eisentheilen freien Wasser 
nach Belieben gefüllt und von demselben wieder entleert werden können, zu welch letzterem 
Zweck ein Grundablaß anzubringen ist. Der Zufluß des Wassers in die Grube darf nur 
langsam vor sich gehen, und zwar wo möglich in der Art, daß das frische Wasser auf den 
Grund der Grube gebracht wird, das Abwasser aber von der Oberfläche des Wasserspiegels 
abfließt. 
Da für eine Grube, die das Wasser unmittelbar aus benachbarten Quellen erhält, die 
Anlegung eines kleinen Weihers theils zur Ansammlung eines größeren Wasservorraths, 
theils zu dessen vorgängiger Erwärmung und Reinigung sehr dienlich ist, so wird bei der 
Zuerkennung der Preise auch auf das Vorhandenseyn vieser Einrichtung Rücksicht genommen 
werden. " 
4) Die Lage der Grube muß sonnig seyn, und es darf daher die letztere nicht durch 
Gebüsch in Schatten gebracht werden. 
5) Diejenige Grube, welche mit beweglichen hölzernen Gestellen von Rahmschenkeln 
und Latten zum Einsetzen der Flachsbüscheln versehen ist, wird bei der Preisevertheilung vor 
verjenigen berücksichtigt, welche diese Einrichtung nicht hat.
	        
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