Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

von allen Weinbergen zu 7/0, mit Ausnahme der zehentfreien 
berg und der hienach genannten Weinberge, von welchen der Zehente abgelöst wurde. Mit- 
zehentberechtigt sind das K. Cameralamt N. zu ½0, und der Freiherr v. N. zu 10. 
120 
in Zelg Berg ..... 's320Mrg. 
vavvnzepentftei........—:.30Mrg. 
und zwar: 
vom Widdumbof —: 
von Parräckern — 2. 
! 
Rest —. 
Zus. —i 
Das Heiligengereuth besteht in. . — : 
von welchen seit vielen Jahren statt des Naturalzebenten 
ein (unveränderliches) Geldsurrogat erhoben wurde. 
Der Vöhinger Zebentenbezirk, in welchem übri- 
gens die Aecker nicht streng zelglich gebaut werden, hat einen 
Flächengehalt von 
Zelg EEEE 21 Mrg. 
Zelg Stetfellll 685 Mrg. 
Zelg Breg 438 Mrg. 2½% V 
Gesammtbetrag des — dem Groß-Zehentrechte unterwor- 
fenen Flaͤchengehalts 
II. Den kleinen Zehenten 
III. den Weinzehenten 
Die zehentbare e beträgt —:. 125 Mrg. 
290 Mrg. 
993 Mrg. 
22 Mrg. 1 ½ V. 
134 Mrg. 2½ V. 
1150 Mrg. 
von dem Distrikt I. b. ganz und von den Dristrikten I. a. und c. gemeinschaftlich mit der 
Ortspfarrei. 
5 Mrg. 1 ½ Vrtl. im Kirch- 
davon gehen . —:. 15 Mrg. im Grund, 
von welchen der zepenten im Jahr 1833 
abgelöst worden ist. 
Rest —:. 110 Mrg.
	        
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