Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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zeuge berechtigt und verpflichtet, wenn die letztern nach dem Reubau oder einer Haupt-Re- 
Faratur ihre erste Ladung in einem Württembergischen Hafen einnehmen wollen, ohne zuvor 
von der Behörde des Heilnathsorts des Schiffers eder des Orts, wo der Neuban oder die 
Reparatur geschah, untersucht und mit einem Tauglichkeits-Zeugniß versehen worden zu seyn, 
oder wenn es von dem Absender aus cinem Württembergischen Hafenort verlangt wird (s. 5 
Jiff. II.). Dagegen liegt ihnen die von Amtswegen jedes Jahr zu wiederholende Untersuchung 
(K. 5, Ziff. 1. b) nur in Beziehung auf Württembergische Schiffe ob. 
K. 7. 
An der Untersuchung eines Fahrzeugs von 500 Centnern und mehr Ladungsfähig- 
keit haben die sämmtlichen sachverständigen Mitglieder der Commission Theil zu nehmen, 
bei Fahrzeugen von geringerer Ladungsfähigkeit genügt es an der Untersuchung durch Ein 
solches Mitglied. Hinsichtlich der Theilnahme des Abgeordneten des Handlungsvorstandes 
bängt es von der Bestimmung des letztern ab, ob dieselbe auf Fahrzeuge jeder Größe oder 
nur auf diejenigen von 600 und. mehr Centnern Ladungsfähigkeit sich erstrecken soll. 
K+. B. 
Vor ver Untersuchung hat der Schiffsinhaber sein Schiffer-Patent, und wenn das Fahr- 
zeug bereits geaicht ist, den Aichschein des zu untersuchenden Fahrzeugs, desgleichen im geeig- 
neten Fall das Jeugniß über die letztmals vorgenommene Untersuchung der Beschaffenheit 
des Schiffes der Commission vorzulegen. 
K. 9. 
Die Schiffe sind in unbeladenem Zustande zu untersuchen. 
. 10. 
Die zur Neckar= und beziehungsweise zur Rbeinschiffahrt zu verwendenden Schiffe müssen 
a) aus durchaus gesundem Eichenholz gezimmert oder aus Eisen gebaut, nach den Re- 
geln der Schiffsbaukunst zusammengefügt, frei von schadhaften Stellen und gut 
kalfatert, 
b) mit wasserdichten Dachern oder mit den zum Schutz der Ladung gegen den Einfluß 
der Witterung erforderlichen Blähen oder sonstigen zweckmäßigen Einrichtungen ver- 
sehen seyn; 
c) die Steuerruder, Maste und die bei Schiffen, welche für die Rheinfahrt bestimmt 
sind, angebrachten Schwerder müssen in gutem Zustande sich befinden und mit der 
Größe der Fahrzeuge in richtigem Verhältnisse stehen;
	        
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