Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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1) für Schiffe von weniger als 600 Centner Tragfähigkeit und für Leichtnachen. 
sechs Kreuzer, 
2) für Schiffe von höherer Tragfähigkeit, 
a) bei den ersten 600 Centnern 
acht Kreuzer, 
b) bei den nächstfolgenden 400 Centnern 
sieben Kreuzer, 
c) bei dem zweiten Tausend von Centnern 
sechs Kreuzer, 
d) bei dem dritten Tausend von Centnern 
fünf Kreuzer 
beträgt. 
Bei der auf das Verlangen der Befrachter vorgenommenen Untersuchung kommen die 
bievor unter Ziffer I. bemerkten Sätze mit der Verminderung um je einen Kreuzer zur 
Anwendung. 
Bei einer nicht mit hundert abschließenden Centnerzahl wird der Ueberschuß über das 
letzte Hundert, wenn er 49 Centner und weniger beträgt, gar nicht, wenn er 50 und mehr 
Centner beträgt, gleich 100 Centnern gerechnet. Ein Ueberschuß der Tragfähigkeit über 
3000 Centner kommt nicht in Berechnung. 
Die Bestreitung der Gebühr liegt in den in 8. 5 zu Ziffer I. àa u. b aufgeführten 
Fällen dem Schiffs-Eigenthümer, in dem in demselben Paragraphen zu Ziffer l. aufgeführ- 
ten Falle, wenn das Schiff brauchbar erfunden ist, demjenigen, auf dessen Verlangen die 
Untersuchung vorgenommen wurde, außerdem aber ebenfalls dem Schiffs-Eigentbümer ob. 
Der Vorstand der Untersuchungs-Commisston erhebt gegen Bescheinigung die Gebühr. 
Von dem Ertrag derselben werden zunächst die Ausgaben ver Commission für Schreib- 
Materialien bestritten, der Rest wird unter die sachverständigen Mitglieder der Commission 
nach Maßgabe ihrer Theilnahme an dem Untersuchungsgeschäft vertheilt. 
. « s.16. . 
Unabhängig von den periodischen Untersuchungen des Zustandes der Schisfe liegt es den 
Hafenpolizei-Beamten ob, darauf zu achten: 
a) ob die Fabrzeuge mit den nöthigen Schiffs= und Fahrgeräthschaften ausgerüstet 
und gehörig bemannt seyen,
	        
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