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K. 7.
Schiffer, welche eine Lavung annehmen, die ihnen nicht von der Hafenpolizei-Behörde
überwiesen worden (§6. 3 und 4), over das Manifest nicht richtig ablassen (88. 2 und 4),
oder die Vorschriften wegen alleiniger Verladung oder Absonderung bei gemischten Ladungen
nicht befolgen (+ 5), envlich über die gesetzte Jeit hinaus die Waare bei der Einladung
liegen lassen (K. 6), verfallen in eine Gelostrafe bis zu vreißig Gulven. «
. Sis-
Den Hafenpolizei-Beamten liegt die Handhabung dieser Verordnung ob; sie haben die
Schiffer, welche sie übertreten, nicht nur den Beziikspolizeistellen anzuzeigen, sondern auch
zu Verhütung von Schaden die sofortige Abstellung des Mangels bei eigener Verantwor-
tung für Rechnung des Schuloigen zu bewirken. Gegen Versender, welche die Waaren
unter unrichtigen Namen aufgeben, wie gegen Bezieher, welche sie über die gesetzte Zeit (F. 6)
am Ufer liegen lassen, haben sie nicht minder gehörigen Orts die Bestrafung einzuleiten.
Stuttgart den 2.. Mai 1847.
Auf Seiner Königlichen Masestät besonderen Befehl:
Schlaper.
J) Verfügung, betreffend die von Dampf= und Segelschiffen, so wie von Flößen bei zusammen-
treffender Fahrt auf dem Neckar gegenseitig zu beobachtenden Vorsichts-Maaßregeln.
Zur Verbütung von Unglücksfällen, welche durch das Zusammentreffen von Dampf= und
Segelschiffen, so wie von Flößen bei der Fahrt auf dem Neckar entsteben können, werden
zu Folge böchster Entschließung auf den Grund der die Einführung ver Neckar-Schifffahrts=
Oenung betreffenden Königl. Verordnung vom 9. Februar 1843 (Reg. Blatt S. 147) und
im Einvernehmen mit den Regierungen der übrigen Neckaruferstaaten folgende Vorschriften
ertheilt.
. 1.
Sämmtliche den Neckar befahrenden Dampf= und Segelschiffe, so wie auch Flöße sollen
genau den Fahrweg einbalten, welcher bei dem jeweiligen Wasserstande allgemein üblich ist,
und sich ohne Ursache nie varaus entfernen.
8. 2.
Wenn auf dem Neckar zwei Dampfschiffe einander begegnen, so soll das stromaufwaͤrts
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