Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Unternehmen  und  Verleiten.  263

Der  Richter  der  höheren  Instanz  jedoch  führt  aus:
„Der  Rechtsbegriff  des  Unternehmens  beschränkt  sich  an
und  für  sich  nicht  auf  Handlungen,  durch  welche  das
Vorhaben  unmittelbar  zur  Ausführung  gebracht  werden
  soll.  Eine  solche  offenbar  dem  Begriffe  an  sich  nicht
immanirende  Einschränkung  hat  derselbe  im  Falle  des
8  82  StGB.  bei  dem  Verbrechen  des  Hochverraths  erfahren.
  Die  Strafbestimmung  des  §  159  StGB.  enthält
keine  Andeutung  dafür,  daß  ihr  Thatbestand,  das  Unternehmen,
  einen  Anderen  zum  Meineide  zu  verleiten,  auf
den  Fall  der  unmittelbaren  Einwirkung  auf  den
Willen  des  zu  Verleitenden  einzuschränken  und  die  Fälle,
in  denen  das  Unternehmen  auf  eine  mittelbare  Einwirkung
  auf  den  zu  Verleitenden,  auf  die  Einwirkung  durch
eine  Mittelsperson  ..  angelegt  ist,  vom  Thatbestande
ausgeschlossen  sein  sollen.“  Hienach  umfaßt  der  Ausdruck
„Unternehmen“  „nach  seinem  Wortverstande  und  nach  der
Absicht  des  Gesetzgebers,  alle  zur  Erreichung  eines  bestimmten
  Vorhabens,  hier  der  Verleitung  zum  Meineide,
vorgenommenen  Handlungen.

IV.  Diese  Begriffsbestimmung  beseitigt  also  „eine
dem  Unternehmen  an  sich  nicht  immanirende  Einschränkung“
  in  §  82  StGB.  Dadurch  wird  der  Ausdruck  des
Unternehmens  dem  Versuche  wieder  erheblich  näher  gerückt.
  Die  beiden  Begriffe  unterscheiden  sich  jetzt  nicht
mehr  durch  die  Art  der  Ausführungshandlungen  als
aunmittelbarer“  bezw.  „unmittelbarer  und  mittelbarer".
„Alle  zur  Erreichung  eines  bestimmten  Vorhabens  vorgenommenen
  Handlungen"“  sind  nunmehr  in  gleicher  Weise
für  Versuch  und  Unternehmen  maßgebend.

(Fortsepung  folgt.)