Unternehmen und Verleiten. 263
Der Richter der höheren Instanz jedoch führt aus:
„Der Rechtsbegriff des Unternehmens beschränkt sich an
und für sich nicht auf Handlungen, durch welche das
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden
soll. Eine solche offenbar dem Begriffe an sich nicht
immanirende Einschränkung hat derselbe im Falle des
8 82 StGB. bei dem Verbrechen des Hochverraths erfahren.
Die Strafbestimmung des § 159 StGB. enthält
keine Andeutung dafür, daß ihr Thatbestand, das Unternehmen,
einen Anderen zum Meineide zu verleiten, auf
den Fall der unmittelbaren Einwirkung auf den
Willen des zu Verleitenden einzuschränken und die Fälle,
in denen das Unternehmen auf eine mittelbare Einwirkung
auf den zu Verleitenden, auf die Einwirkung durch
eine Mittelsperson .. angelegt ist, vom Thatbestande
ausgeschlossen sein sollen.“ Hienach umfaßt der Ausdruck
„Unternehmen“ „nach seinem Wortverstande und nach der
Absicht des Gesetzgebers, alle zur Erreichung eines bestimmten
Vorhabens, hier der Verleitung zum Meineide,
vorgenommenen Handlungen.
IV. Diese Begriffsbestimmung beseitigt also „eine
dem Unternehmen an sich nicht immanirende Einschränkung“
in § 82 StGB. Dadurch wird der Ausdruck des
Unternehmens dem Versuche wieder erheblich näher gerückt.
Die beiden Begriffe unterscheiden sich jetzt nicht
mehr durch die Art der Ausführungshandlungen als
aunmittelbarer“ bezw. „unmittelbarer und mittelbarer".
„Alle zur Erreichung eines bestimmten Vorhabens vorgenommenen
Handlungen"“ sind nunmehr in gleicher Weise
für Versuch und Unternehmen maßgebend.
(Fortsepung folgt.)