Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

538

Gewässer  gegen  vollständige  Entschädigung
für  den  allgemeinen  Schiffsverkehr  oder  nur
für  den  Flößereiverkehr  in  Anspruch  genommen
  werden;  die  seitherigen  Autzungsrechte
bleiben  alsdann  bestehen,  soweit  sie  mit  der
neuen  Bestimmung  des  Gewässers  vereinbar
sind  (OV.  18.  Arz  1897  —  Pr  VBl.  19,  62;
Ro#s.  45,  183;  Str  A.  99,  15;  ALR.  II,  15
88  39—43).  Die  Entscheidung  über  das  Vorhandensein
  der  natürlichen  Schiffbarkeit  ist  den
ordentlichen  Gerichten  nicht  entzogen.  Durch
den  §  1  des  Strombauverwaltungsgesetzes  vom
20.  Aug.  1883  (s.  d.)  ist  die  Zuständigkeit  der
Oberpräsidenten,  welche  im  Zweifelsfalle  über
die  Schiffbarkeit  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges
  zu  entscheiden  berufen  sind,  nur  insoweit
  begründet,  als  die  Frage  bei  den  unter
dieses  Gesetz  fallenden  Arbeiten  streitig  wird
(Re#Z.  49,  319).

II.  Bestandteile.  Für  die  Ausdehnung
des  F.  ist  der  normale  Wasserstand  maßgebend.
In  Ermangelung  einer  ausdrüchklichen  Gesetzesvorschrift
  hat  die  gemeinrechtliche  Praxis  diesen
  nach  dem  höchsten  gewöhnlichen  Wasserstande
  bestimmt,  welchen  der  F.  in  seinem
Bett  erreicht;  im  Gebiet  von  Ebbe  und  Flut
ist  das  Hochwasser  der  gewöhnlichen  Flut  entscheidend
  (R  #  Z.  44,  128;  Or.  82,  354;  O6.
im  Pr  VBl.  9,  186).  Im  Bereiche  des  ALR.
gilt  anschließend  an  I,  9  §§  242,  248  der  mittlere
  Wasserstand,  wie  er  sich  unter  Ausscheidung
  außergewöhnlicher  Hoch=  und  Niedrigwässer
  aus  dem  Durchschnitt  mehrerer  Jahresbeobachtungen
  ergibt  (Re#Z.  2,  319).  Der  gewöhnliche
  Wasserstand  ist  an  der  Vegetationsgrenze
  zu  erkennen,  an  den  im  Trochkenen
wachsenden  Gräsern  und  Pflanzen  mit  Ausschluß
  der  Wasserpflanzen  und  Weiden.  Uferflächen,
  die  vom  Wasser  dauernd  überspült
werden,  fallen  dem  Flußbett  als  Bestandteil
zu  (OV
Zum  Flusse  gehören  die  von  ihm  durchströmten
Seen  (KG.  im  PrVBl.  11,  338;  OVG.  12,  250);
die  seitlich  belegenen  Flächen,  die  Aebenarme,  alle
Windungen  und  Ausbuchtungen,  selbst  wenn
sie  für  die  Schiffahrt  untauglich  sind,  alle
Altarme  und  Wasserlöcher,  solange  sie  bei
;Aormalwasser  mit  dem  F.  noch  in  Verbindung
  stehen  (Rö  Z.  23,  155;  Pr  VBl.  14,
372;  OXTr.  80,  145;  O#.  11,  238;  42,  234).
Selbständige  Buchten  und  Seitenarme,  Mühlgräben,
  welche  der  Anlieger  nachweisbar  auf
seinem  Grund  und  Boden  für  sich  gegraben
hat,  können  in  seinem  Privateigentum  stehen.

III.  Autzung.  Das  Wesen  der  öffentlichen
F.  zeigt  sich  darin,  daß  sie  unter  öffentlichem
Rechte  stehen,  dem  privaten  Sondereigentum
entzogen  sind  und  der  Gesamtheit  dienen.  Im
gemehnen  Rechte  sind  sie  öffentliche  Sachen
RGZ.  16,  146).  Das  ALR.  weist  fie  als  gemeines
  Eigentum  dem  Staate  zu,  rechnet
sie  also  zu  der  Klasse  von  Sachen,  welche  ihrer
Aatur  nach  dem  Gebrauche  durch  jedermann
unterworfen  sind,  deren  Rutzung  indessen  im
übrigen  dem  Fiskus  oder  dem  fiskalischerseits
damit  beliehenen  Personen  zusteht  (II,  14  §  21;
B03.  1,  367;,  32,  239;  35,  238;  53,  98;  Dernburg,
Bürgerliches  Recht  Bd.  3  §  136  Abs.  7).  Der
Code  civil  erklärt  öffentliche  F.  in  Art.  538  für

.  18,  359;  36,  314;  OTr.  80,  145).88

 

Flüsse  (öffentliche).

dépendances  du  domaine  public.  MWie
und  in  welchem  Umfange  der  öffentliche  F.
der  Allgemeinheit  zur  Verfügung  steht,  darüber
befinden  die  Verwaltungsbehörden.  Im  gemeinen
  Recht  besteht  daneben  gerichtlicher  Interdiktenschutz
  (R#.Z.  15,  182;  16,  144;  30,  127;
Dernburg,  Pandekten  Bd.  1  §  73  Ziff.  1).  Unter
den  gemeinen  Gebrauchsrechten,  welche  ohne
weiteres  jedermann  offenstehen,  der  rechtlich
die  Möglichkeit  des  Zutritts  besitzt,  nimmt  die
erste  Stelle  die  Benutzung  für  den  öffentlichen
  Verkehr  (A#.  II.  15  §  47)  ein.
Außerdem  werden  a.  a.  O.  88  44,  45  das
Schöpfen,  Baden,  Tränken  freigegeben.  Ein
über  das  Maß  des  Haus=  und  Wirtschaftsbedarfs
  hinausgehender  Gebrauch  und  Verbrauch
  von  Wasser  zur  Speisung  von  Dampfkesseln,
  Lokomotiven  (Str  A.  67,  30),  die
Errichtung  dauernder  Wasserleitungsanlagen
(Str  A.  95,  233)  und  gewerblicher  Wasch=  und
Badeanstalten  (§  46  a.  a.  O.)  fällt  nicht
darunter.  Wegen  Ent=  und  Bewässerungsunternehmungen
  s.  d.;  wegen  der  Verwendung
zur  Abwässerung  s.  Abwässerabführung.
  Die  Benutzung  für  die  Schiffahrt
umfaßt  das  Befahren  mit  Fahrzeugen  aller
Art  und  die  Flößerei;  nur  der  Betrieb  der
Wildflößerei  (5  49  a.  a.  O.)  bedarf  einer  besonderen
  staatlichen  Genehmigung.  S.  Flößerei
  I.  Soweit  der  F.  Autzungen  unbeschadet
der  Substanz  zu  gewähren  vermag,  und  solche
nicht  unter  den  Gemeingebrauch  fallen,  sind
sie  vom  ALR.  II,  15  §  38;  II  14,  88§  24  ff.  dem
Fiskus  als  niedere  Regalien  zugeteilt.  Die
Ressortzuständigkeit  regelt  Erl.  vom  10.  März
1881  (MBl.  238).  Eine  Verringerung  der  Substanz
  des  F.  durch  die  Autzung  ist  ausgeschlossen,
  sofern  von  selbst,  nach  dem  gewöhnlichen
Laufe  der  Natur,  eine  Ergänzung  eintritt
(BöB.  88  100,  1037;  ALR.  I,  2  §  110;  I,  21
30  ff.).  Es  gilt  dies  von  der  Entnahme
von  Schilf,  Rohr  (RG  Z.  3,  232),  Schlamm,  Sand,
Kies,  mitgeführten  Steinen;  Steine,  welche
Teile  des  Bettes  bilden,  unterliegen  aber,
strompolizeiliche  Genehmigung  vorausgesetzt,
freier  Okkupation  (R  Z.  4,  260,  früher  Or.
42,  54;  31,  73).  Die  Eisentnahme  spricht  RG3.
32,  237  dem  Staate  zu.  Der  Fischfang  (s.  d.)
gehört  nach  ALR.  II,  15  88  73  ff.  im  allgemeinen
  zu  den  Regalien.  Die  Ausübung  des
Jagdrechts  regelt  sich  nach  dem  Jagdpolizeigesetze
  vom  7.  Aüärz  1850.  Die  Ausübung
erfolgt  zusammen  mit  der  Jagd  auf  den  an
den  F.  stoßenden  Grundstüchen  (OV.  18,  287.
S.  auch  Jagd  und  Jagdrecht.  An  niederen
Regalien  nennt  ALR.  ferner  die  Fähr=  und
Brückengerechtsame  (II,  15  8§  50—54).  S.  Fährenll
  und  Brücken.  Endlich  behält  §  229  das.
dem  Fiskus  das  Recht  vor,  Wassertriebwerke
aller  Art  anzulegen.  S.  Stauanlagen.
In  den  zuletzt  bezeichneten  Grenzen  können
an  den  F.  ungeachtet  des  öffentlich  rechtlichen
Charakters  private  Sondernutzungsrechte  von
anderen  Personen  auch  durch  Akt  der  Verwaltung,
  sei  es  Gesetz  oder  Privileg  oder
Vertrag,  und  durch  Ersitzung  erworben
werden.  Bei  Verleihungen  läßt  sich  grundsätzlich
  das  allgemeine  Interesse  nur  wahren,
  wenn  sie  auf  Zeit  oder  unter  Be-