Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  §.  26  des  Gesetzes  vom  30.  Januar
1817  der  Verkauf  eines  jeden  Eremplars  dieser  Druckschriften  zum  erstenmal  mit  75  Gulden
und  im  Wiederbolungsfalle  mit  noch  schärferer  Ahndung  bestraft  wird.

Ulm  den  12.  Februar  1847.  Schmalzigaug.

)  Des  Finanz-Departementê.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  zeitlichen  Erlaß  des  Eingangezolls  auf  Reis.

Da  Seine  Königliche  Masestät  gnävigst  genehmigt  haben,  daß  in  Betracht  des
gegenwärtigen  Standes  der  Fruchtpreise,  nach  Maßgabe  der  unter  den  Zollvereins-Regierungen
  bestehenden  Vereinbarungen,  Reis  bis  zum  letzten  September  1847  frei  vom  Eingangszolle
  in  das  Königreich  eingeführt  werden  dürfe;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  21.  Februar  1847.  ·
Gärttner.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  das  erlevigte  Cameralamt  erster  Classe,  Ellwangen,  haben
binnen  drei  Wochen  bei  der  Finanzkammer  des  Jartkreises  vorschriftmäßig  sich  zu  melden.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Dettingen,  Dekanats  Kirchheim,  welche
2404  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  Einkommen  von  985  fl.  verbunden  ist,  dessen
Verwandlung  sich  die  Oberkirchenbehörde  vorbehält,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem
evangelischen  Conssstorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

3)  Die  Bewerber  um  die  erledigte,  in  der  ersten  Besoldungsklasse  stehende  Amts-Notarsstelle
  in  Untertürkheim,  Oberamts  Cannstatt,  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  Gerichtshof  in  Eßlingen  zu  melden.

4)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Buchhaltersstelle  bei  dem  Cameralamt  Sindelfingen
  haben  sich  binnen  drei  Wochen  bei  dem  dortigen  Cameralverwalter  vorschriftmäßig  zu
melden.

 

Gedruck  beie  G.  Hasselbrink.