Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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wegung  zu  sichern,  welche  derjenigen  der  be—
züglichen  Endachse  stets  gleich  ist.  Sie  sind  zur
Eichung  zugelassen  (Eichordnung  vom  27.  Dez.
1884  —  Rl.  1885  Beil.  1  zu  Nr.  5  —  8  50).
Brüsseler  Zuckerkonvention  führte  die  Beseitigung
  der  Ausfuhrprämien  für  Zucher  herbei.
  S.  Zuckersteuer  Ib  u.  c.
Brustseuche  der  Pferde  s.  Influenza.
Buchdruckereien  s.  Druckereien.
Bücherrevisoren.  Das  Gewerbe  der  B.
darf  zwar  frei  betrieben,  doch  können  Personen,
  welche  dies  Gewerbe  betreiben  wollen,
von  den  dazu  befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden
  oder  Korporationen  auf  die
Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  beeidigt
  und  öffentlich  angestellt  werden  (GewO.
§  36).  In  Preußen  sind,  da  der  dM.  von
der  ihm  für  das  Bereich  der  PrGbewO.  vom
17.  Jan.  1845  (GS.  41)  durch  §  53  Abs.  2
a.  a.  O.  beigelegten  Befugnis,  über  die  Anstellung
  beeidigter  und  öffentlich  angestellter
Personen  Vorschriften  zu  erlassen,  hinsichtlich
der  B.  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  Staatsoder
  Kommunalbehörden  zur  Beeidigung  von
B.  nicht  befugt.  Aur  die  Handelskammern
(s.  d.)  und  kaufmännischen  Korporationen  (s.  d.)
können  B.  beeidigen  und  öffentlich  anstellen.
Buchhändler  haben  edenso  wie  Kunsthändler,
Verkäufer  von  Druchschriften,  Zeitungen  und
Bildern  außer  der  für  jeden  Gewerbetreibenden
vorgeschriebenen  Anzeige  von  der  Eröffnung
des  Gewerbebetriebs  (GewO.  8§  14  Abs.  1)  das
Geschäftslokal  sowie  jeden  Wechsel  desselben
der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen  (s.  Stehender
  Gewerbebetrieb  lUIl).  Bahnhofsbuchhändler
  innerhalb  der  Bahnsteigsperre  gehören
zum  Gewerbebetriebe  der  Eisenbahnen,  dagegen
  finden  die  Vorschriften  der  GewO.  auf
die  Bahnhofsbuchhändler  außerhalb  der  Bahnsteigsperre
  Anwendung.  Für  die  letzteren  sind
hinsichtlich  der  Sonntagsarbeit  gegenüber  dem
übrigen  Buchhandel  Ausnahmen  nicht  zugelassen
  (Erl.  vom  25.  Juli  1905  —  HM.
238).  Der  Gewerbebetrieb  der  B.  gehört  zum
Handelsgewerbe  (s.  d.).  Der  deutsche  Buchhandel
ist  sorgfältig  organisiert,  an  seiner  Spitze  steht
der  Börsenverein  Deutscher  B.  Man  unterscheidet
  den  Berlagsbuchhandel,  der  von
Autoren  Manustripte  erwirbt,  vervielfältigt
und  an  das  Publikum  absetzt,  und  den  Sortimentsbuchhandel,
  der  sich  mit  dem  Vertriebe
  der  vom  Verleger  gelieferten  buchhändlerischen
  Erzeugnise  befaßt.  Den  Verkehr
zwischen  den  beiden  Arten  des  Buchhandels
vermittelt  der  Kommissionär  als  Beauftragter
des  Verlegers.  Hierfür  haben  sich  bestimmte
Geschäftsformen  ausgebildet.  S.  auch  Bilder
und  Bildwertke,  Druckschriftenverbreitung,
  Druchschriftenholportage.
Buchmacher.  Unter  B.  versteht  man  die
gewerbsmäßigen  Vermittler  von  Wetten  bei
öffentlichen  Pferderennen,  mag  das  Geschäft
auf  der  Rennbahn  selbst  oder  außerhalb  in
Wettbureaus  oder  in  Verbindung  mit  sonstigen
  Geschäften  betrieben  werden.  Über  die
Nachteile  und  Gefahren,  die  durch  das  Buchmachen,
  namentlich  vermöge  des  den  minderbemittelten
  Klassen  der  Bevölkerung  dadurch
gegebenen  Anreizes  zum  Spiel,  herbeigeführt

 

 

Brüsseler  Zuckerkonvention  —  Bullen.

werden,  waren  die  Faktoren  der  Gesetzgebung
sich  schon  länger  einig.  Die  vom  Reichstage
beschlossene  Bestimmung  im  §  25  Abs.  3  des
RöStempb  .  vom  14.  Juni  1900  stellte  die  gewerbsmäßigen
  Vermittler  von  Wetten  unter
die  Aufsicht  der  Steuerbehörde.  Da  diese  Bestimmung
  die  erhoffte  einschränkende  Wirkung
nicht  hatte,  auch  ein  Einschreiten  auf  Grund
des  §  284  StGB.  meist  ohne  Erfolg  blieb,
hat  sich  die  Reichsgesetzgebung  neuestens  zu
einem  direkten  Einschreiten  entschlossen.  Durch
das  G.,  betr.  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli
1905  (REl.  595]  (Ausführungsbestimmungen
vom  6.  April  1906  —  Zl.  531)  ist  vorgeschrieben,
  daß  der  Betrieb  eines  Wettunternehmens
  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen
  nur  mit  behördlicher  Erlaubnis  zulässig
  ist  (§  1).  Diese  Erlaubnis  darf  aber
nach  §  2  nur  an  Vereine  unter  gewissen
Kautelen  gegeben  werden.  Direkt  verboten
ist  nach  §  3  das  geschäftsmäßige  Vermitteln
von  Wetten  für  öffentliche  im  In=  oder  Auslande
  veranstaltete  Rennen  und  die  öffentliche
  Ankündigung  solcher  Vermittlungen.  Die
Strafen  für  die  Zuwiderhandlungen  belaufen
sich  bis  auf  sechs  Monat  Gefängnis  oder  Geldstrafe
  bis  1500  M.  S.  auch  Totalisator.
Budget  ist  die  im  Englischen  aus  dem  altfrranzösischen

  bougette  (—  Ledertasche)  entstandene,

  von  England  in  andere  Länder  überegangene

  Bezeichnung  für  den  Voranschlag
Ekat)  der  Einnahmen  und  Ausgaben  einer
öffentlichen  Wirtschaft  (Reich,  Staat,  Provinz,
Bezirk,  Kreis,  Gemeinde,  RKirchen-,  Schul=  oder
sonstige  Verbände)  während  einer  bestimmten
ein=  oder  mehrjährigen  Wirtschaftsperiode.  Im
engeren  Sinne  versteht  man  unter  B.  nur  dasjenige
  des  Staates  oder  Reiches;  im  weiteren
Sinne  spricht  man  auch  von  B.  einer  Einzelwirtschaft.
  Unter  Budgetrecht  versteht  man
entweder  den  Inbegriff  der  auf  das  Zustandekommen
  und  die  Ausführung  des  Budgets
bezüglichen  Rechtsnormen  oder  den  Inbegriff
der  Rechte  der  Volksvertretung  in  Beziehung
hierauf.  S.  EStats=  und  Rechnungswelen
  des  Staates.

uhnenwerke  s.  Strombauten.

Bullen  (päpstliche)  sind  Verordnungen
des  Papstes,  die  in  besonders  feierlicher  Form
ausgefertigt  werden.  Nach  A##.  II,  11  §  118.
sollten  „alle  päpstlichen  B.,  Breven  und  alle
Verordnungen  auswärtiger  Obern  der  Geistlichteit
  vor  ihrer  Publikation  und  Vollstreckung
  dem  Staat  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  vorgelegt  werden“  (sog.  Plazet).
Diese  Bestimmung  ist  durch  die  VU.  vom
31.  Jan.  1850  Art.  16  aufgehoben,  welcher  den
Verkehr  mit  den  geistlichen  Obern  freigegeben
hatte.  Durch  die  Aufhebung  dieses  Art.  16
infolge  des  G.  vom  18.  Juni  1875  (GE.  259)
ist  der  §  118  AL  R.  U.  11  nicht  wieder  hergestellt.
Eine  für  Preußen  besonders  bedeutungsvolle
B.  ist  die,  welche  mit  den  Worten  de  salute
animarum  anhebt,  vom  16.  Juli  1821  datiert
ist  und  durch  AKabO.  vom  23.  Aug.  1821
(GS.  31)  als  „bindendes  Statut  der  Rath.
Kirche“  genehmigt  ist.  S.  Bischöfe,  Bistümer,
  Domkapitel.