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wegung zu sichern, welche derjenigen der be—
züglichen Endachse stets gleich ist. Sie sind zur
Eichung zugelassen (Eichordnung vom 27. Dez.
1884 — Rl. 1885 Beil. 1 zu Nr. 5 — 8 50).
Brüsseler Zuckerkonvention führte die Beseitigung
der Ausfuhrprämien für Zucher herbei.
S. Zuckersteuer Ib u. c.
Brustseuche der Pferde s. Influenza.
Buchdruckereien s. Druckereien.
Bücherrevisoren. Das Gewerbe der B.
darf zwar frei betrieben, doch können Personen,
welche dies Gewerbe betreiben wollen,
von den dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden
oder Korporationen auf die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften beeidigt
und öffentlich angestellt werden (GewO.
§ 36). In Preußen sind, da der dM. von
der ihm für das Bereich der PrGbewO. vom
17. Jan. 1845 (GS. 41) durch § 53 Abs. 2
a. a. O. beigelegten Befugnis, über die Anstellung
beeidigter und öffentlich angestellter
Personen Vorschriften zu erlassen, hinsichtlich
der B. keinen Gebrauch gemacht hat, Staatsoder
Kommunalbehörden zur Beeidigung von
B. nicht befugt. Aur die Handelskammern
(s. d.) und kaufmännischen Korporationen (s. d.)
können B. beeidigen und öffentlich anstellen.
Buchhändler haben edenso wie Kunsthändler,
Verkäufer von Druchschriften, Zeitungen und
Bildern außer der für jeden Gewerbetreibenden
vorgeschriebenen Anzeige von der Eröffnung
des Gewerbebetriebs (GewO. 8§ 14 Abs. 1) das
Geschäftslokal sowie jeden Wechsel desselben
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (s. Stehender
Gewerbebetrieb lUIl). Bahnhofsbuchhändler
innerhalb der Bahnsteigsperre gehören
zum Gewerbebetriebe der Eisenbahnen, dagegen
finden die Vorschriften der GewO. auf
die Bahnhofsbuchhändler außerhalb der Bahnsteigsperre
Anwendung. Für die letzteren sind
hinsichtlich der Sonntagsarbeit gegenüber dem
übrigen Buchhandel Ausnahmen nicht zugelassen
(Erl. vom 25. Juli 1905 — HM.
238). Der Gewerbebetrieb der B. gehört zum
Handelsgewerbe (s. d.). Der deutsche Buchhandel
ist sorgfältig organisiert, an seiner Spitze steht
der Börsenverein Deutscher B. Man unterscheidet
den Berlagsbuchhandel, der von
Autoren Manustripte erwirbt, vervielfältigt
und an das Publikum absetzt, und den Sortimentsbuchhandel,
der sich mit dem Vertriebe
der vom Verleger gelieferten buchhändlerischen
Erzeugnise befaßt. Den Verkehr
zwischen den beiden Arten des Buchhandels
vermittelt der Kommissionär als Beauftragter
des Verlegers. Hierfür haben sich bestimmte
Geschäftsformen ausgebildet. S. auch Bilder
und Bildwertke, Druckschriftenverbreitung,
Druchschriftenholportage.
Buchmacher. Unter B. versteht man die
gewerbsmäßigen Vermittler von Wetten bei
öffentlichen Pferderennen, mag das Geschäft
auf der Rennbahn selbst oder außerhalb in
Wettbureaus oder in Verbindung mit sonstigen
Geschäften betrieben werden. Über die
Nachteile und Gefahren, die durch das Buchmachen,
namentlich vermöge des den minderbemittelten
Klassen der Bevölkerung dadurch
gegebenen Anreizes zum Spiel, herbeigeführt
Brüsseler Zuckerkonvention — Bullen.
werden, waren die Faktoren der Gesetzgebung
sich schon länger einig. Die vom Reichstage
beschlossene Bestimmung im § 25 Abs. 3 des
RöStempb . vom 14. Juni 1900 stellte die gewerbsmäßigen
Vermittler von Wetten unter
die Aufsicht der Steuerbehörde. Da diese Bestimmung
die erhoffte einschränkende Wirkung
nicht hatte, auch ein Einschreiten auf Grund
des § 284 StGB. meist ohne Erfolg blieb,
hat sich die Reichsgesetzgebung neuestens zu
einem direkten Einschreiten entschlossen. Durch
das G., betr. die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli
1905 (REl. 595] (Ausführungsbestimmungen
vom 6. April 1906 — Zl. 531) ist vorgeschrieben,
daß der Betrieb eines Wettunternehmens
für öffentlich veranstaltete Pferderennen
nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig
ist (§ 1). Diese Erlaubnis darf aber
nach § 2 nur an Vereine unter gewissen
Kautelen gegeben werden. Direkt verboten
ist nach § 3 das geschäftsmäßige Vermitteln
von Wetten für öffentliche im In= oder Auslande
veranstaltete Rennen und die öffentliche
Ankündigung solcher Vermittlungen. Die
Strafen für die Zuwiderhandlungen belaufen
sich bis auf sechs Monat Gefängnis oder Geldstrafe
bis 1500 M. S. auch Totalisator.
Budget ist die im Englischen aus dem altfrranzösischen
bougette (— Ledertasche) entstandene,
von England in andere Länder überegangene
Bezeichnung für den Voranschlag
Ekat) der Einnahmen und Ausgaben einer
öffentlichen Wirtschaft (Reich, Staat, Provinz,
Bezirk, Kreis, Gemeinde, RKirchen-, Schul= oder
sonstige Verbände) während einer bestimmten
ein= oder mehrjährigen Wirtschaftsperiode. Im
engeren Sinne versteht man unter B. nur dasjenige
des Staates oder Reiches; im weiteren
Sinne spricht man auch von B. einer Einzelwirtschaft.
Unter Budgetrecht versteht man
entweder den Inbegriff der auf das Zustandekommen
und die Ausführung des Budgets
bezüglichen Rechtsnormen oder den Inbegriff
der Rechte der Volksvertretung in Beziehung
hierauf. S. EStats= und Rechnungswelen
des Staates.
uhnenwerke s. Strombauten.
Bullen (päpstliche) sind Verordnungen
des Papstes, die in besonders feierlicher Form
ausgefertigt werden. Nach A##. II, 11 § 118.
sollten „alle päpstlichen B., Breven und alle
Verordnungen auswärtiger Obern der Geistlichteit
vor ihrer Publikation und Vollstreckung
dem Staat zur Prüfung und Genehmigung
vorgelegt werden“ (sog. Plazet).
Diese Bestimmung ist durch die VU. vom
31. Jan. 1850 Art. 16 aufgehoben, welcher den
Verkehr mit den geistlichen Obern freigegeben
hatte. Durch die Aufhebung dieses Art. 16
infolge des G. vom 18. Juni 1875 (GE. 259)
ist der § 118 AL R. U. 11 nicht wieder hergestellt.
Eine für Preußen besonders bedeutungsvolle
B. ist die, welche mit den Worten de salute
animarum anhebt, vom 16. Juli 1821 datiert
ist und durch AKabO. vom 23. Aug. 1821
(GS. 31) als „bindendes Statut der Rath.
Kirche“ genehmigt ist. S. Bischöfe, Bistümer,
Domkapitel.