Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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entstandenen  Abmangels  und  zu  Deckung  des  für  das  kommende  Jahr  vom  1.  Juli  1813  unter
Beachtung  des  Durchschnittes  des  Aufwandes  der  letzten  sechs  Jahre  angenommenen  Bedarfes
  haben  Seine  Königliche  Majestät  für  das  Verwaltungsjahr  1813  eine  Brandschadens-Umlage
  von  neun  Kreuzern  von  hunvert  Gulden  Brandversicherungs-Anschlag  in
der  Weise  angeordnet,  daß  drei  Kreuzer  im  Laufe  des  nächsten  Monats  und  weitere  drei
Kreuzer  im  Laufe  des  nächsten  Monats  August  eingezogen  und  an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse
  eingeliefert  werden,  der  Einzug  der  übrigen  drei  Kreuzer  aber  vorerst  unterbleibt
und  erst  in  Folge  weiterer  Verfügung,  wenn  der  Bedarf  hierzu  als  nothwendig  sich  herausstellen
  wird,  zu  vollziehen  ist.
Die  Oberämter  erhalten  die  Weisung:

1)  nach  erfolgter  Richtigstellung  der  Brandversicherungs-Cataster  die  Umlage  von  9  kr.

auf  den  Stand  vom  1.  Juli  vorzunehmen;

2)  die  Umlage-Urkunden  nach  Maßgabe  der  Verfügung  vom  9.  Oktober  1828  (Reg-Blatt
  S.  789)  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  von  den  Kreisregierungen  vorzulegenden
Uebersichten  thunlich  bald  an  die  Brandversicherungs-Hauptkasse  einzusenden;

3)  für  rechtzeitige  Ablieferung  der  Beiträge,  zumal  der  im  Monate  Juli  zu  entrichtenden
  und  vermöge  des  Kassenbestandes  erforderlichen  ersten  Rate,  Sorge  zu  tragen  und  sofern
die  Einzugsregister  für  die  dießjährige  Umlage  nicht  zeitig  genug  ausgefertigt  werden  würden,
beim  Einzug  zunächst  die  Einzugeregister  des  laufenden  Jahres  benützen  zu  lassen.

Stuttgart  den  12.  Juni  1848.  Duvernonv.

4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berechnung  der  von  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt
den  Gemeindepflegen  für  Verwaltungskosten  zu  leistenden  Aversal-Vergütungen.

Unter  Beziehung  auf  die  §§.  2  und  12  der  Ministerial-Verfügung  vom  D.  Oktober
1828  (Reg.  Blatt  S.  791,  793)  werden  die  K.  Oberämter  und  Gemeindevorsteher  angewiesen,
  bei  Berechnung  der  den  Gemeindepflegen  nach  den  &#.  2  und  4  gedachter  Verfügung
  für  die  Revision  der  Brandversicherungs-Cataster,  für  die  Fertigung  der  Einzugs-Register
  der  Orts-Einbringer  u.  s.  w.  gebührenden  Aversal-Vergütung  vom  1.  Juli  d.  J.
während  der  nächsten  10  Jahre  die  Gesammtzahl  der  an  dem  gedachten  Tage  im  Brand-Cataster
  einer  Gemeinde  aufgeführten  Haupt=  und  Neben-Gebäude  zu  Grunde  zu  legen.

Stuttgart  den  15.  Juni  1848.  Duvernoy.