Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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Nachdem  nun  diesem  Vertrag  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
des  Neckarkreises  und  unter  Vorbehalt  der  Rechte  dritter  Personen  die  gerichtliche  Bestätigung
  ertheilt  worden  ist,  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  im  Civil-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Neckarkreis.

Eßlingen  den  20.  November  1863.  Hierlinger.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Kalenderjahr  1864.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversscherungskasse  und  den
muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre  wird  hiemit  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  30  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsraths  ver
Gebäudeb  gsanstalt  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1864  in  der  Weise
bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Classe,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage
  für  die  Berechnung  des  Betrags  in  den  höheren  und  niederen  Classen  bilvet  (K.  Verordnung
  vom  14.  März  1853,  §.  12  c.),  der  Beitrag  von  100  fl.  Brandversscherungsanschlag
  anstatt  bisheriger  vier  Kreuzer,  nunmehr

Drei  Kreuzer
zu  betragen  hat,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  l.  April  und  1.  August  1864  an  die
Brandversicherungshauptkasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßbeit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Cataster-Revisions-Geschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
Sorge  zu  tragen,  und  vie  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  k.  J.
an  den  Verwaltungsrath  der  Gebäudebrandversscherungsanstalt  einzusenden.

Stuttgart  den  25.  November  1863.  Linden.

andversicher

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Hornberg,
Oberamts  Gerabronn.
Nachdem  die  durch  die  K.  Verordnung  vom  25.  September  1855,  betreffend  die
Stellung  einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter  besondere  Staatsaufsicht  (Reg.  Blatt  S.  217)