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mission an einer der Landesuniversitäten mit genügendem Er-
folge bestanden hat.
Jeder Apotheker ist bei Uebernahme der Apotheke, sowie
jeder Provisor bei Uebernahme der Geschäftsführung durch die
Distriktspolizeibehörde in Gegenwart des Gerichtsarztes eidlich
zu verpflichten.
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein eigenes aus den
sämmtlichen darin angesessenen Apothekern zusammengesetztes
Gremium mit einem aus einem Vorstande und 2 bis 4 Bei-
sitzern bestehenden Ausschusse.
Mindest einmal in jedem Jahre hat in der Kreishauptstadt
unter Vorsitz des Kreismedizinalrathes eine Generalversamm-
lung zusammenzutreten, bei welcher die sämmtlichen Mitglieder
des Gremiums zu erscheinen befugt, die des Ausschusses aber
verpflichtet sind.
Ueber die Geschäftslokalitäten und deren Einrichtung, über
die Beschaffung und Aufbewahrung der Arzneivorräthe, sowie
über die Geschäftsführung in den Apotheken bestehen genaue
Vorschriften.
Die regelmäßige Beaufsichtigung und Controle der Apo-
theken in gewerbs= und sanitätspolizeilicher Beziehung ist durch
die betreffende Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem Ge-
richtsarzte zu pflegen.
Mindest einmal des Jahres haben die Distriktspolizeibe-
hörden die sämmtlichen in ihren respectiven Amtsbezirken gele-
genen selbstständigen und Filialapotheken unter Beiziehung des
Gerichtsarztes einer genauen Untersuchung zu unterwerfen, und
wenigstens jedes fünfte Jahr ist jede selbstständige und jede
Filialapotheke auf Anordnung der einschlägigen Kreisregierung,
Kammer des Innern, einer außerordentlichen Visitation durch
den Kreismedizinalrath zu unterstellen.
In der Kreis= und Residenzstadt München ist die Visitation
der Apotheken wenigstens halbjährig von der Polizeidirektion
jedoch mit Zuziehung von Abgeordneten aus dem Magistrate
vorzunehmen.
Die Vorschriften über die Handapotheken des ärztlichen
Personals sind in dem Artikel: praktische Aerzte und ärztliche
Praxis enthalten. (Siehe oben die §§. 74—81. Seite 123—133.)