Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

24. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montaz den 11. Juni 1819. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz über Bannrechte und dingliche Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Be- 
ugniß. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz 
über Bannrechte und dingliche Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß. 
Wilheilm, 
König von Württemberg. 
Ueber die Bannrechte und die dinglichen Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs- 
Recht verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimenraths und unter 
Zustimmnng Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Alle Bannrechte treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes außer Wirkung. 
Soweit der Bann in eine Kelter mit der Zehentpflicht gegen den Kelternbesttzer zu- 
sammenhängt, findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung, sondern wird in dem Zehent- 
Ablösungs-Gesetze biefür Bestimmung getroffen werden.
	        
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