Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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von 1828, S. 537), so wie die von ersteren bisher unter dem Namen Kammer-Canon 
bezogene jährliche Abgabe hört mit dem 1. Januar 1849 auf. 
» Art. 2 
Von diesem Zeitpunkte an unterliegt das Einkommen der Eigenthümer und Heraus- 
geber von Zeitschriften, so wie überhaupt der schriftstellerische Erwerb, ohne Rücksicht dar- 
auf, ob derselbe in Gehalten oder Honoraren besteht, der gleichen Besteurung, wie das Ein- 
kommen der in dem §. 26, Uit. b. des Gesetzes vom 29. Juni 1821 ( Reg. Blatt S. 384) 
genannten Personen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Ludwigsburg den 9. Juni 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
##sm## —öß 
GedHuct bei G. Hasselbrink.
	        
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