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dem Pflichtigen die Befugniß vorbebalten, einzeln oder in Gemeinschaft Mehrerer nach drei
Monate zuvor geschehener Ankündigung Zuzahlungen zu der verfallenen Rente zu machen,
welche jevoch nicht weniger als fuͤnfbundert Gulden oder als den Rest der Gesammtschuld
der Zuzahlenden betragen dürfen.
Art. 16.
Das für mehrere Mflichtige zusammen festgesetzte Ablösungs-Capital wird zum Behufe
seiner Verzinsung und Tilgung, wenn die Betbeiligten nicht über eine andere Norm unter
sich übereinkommen, auf die zehentbaren Gründe nach folgenden Bestimmungen vertheilt:
1) Wenn das Ablösungs-Capital die Zehenten von verschiedenen Culturflächen (Aeckern,
Wiesen, Gärten, Weinbergen, Wäldern) umfaßt, so ist zuvörderst der Antheil einer jeden
dieser Culturflächen auszuscheiden.
2) Innerhalb der einzelnen Culturfläche wird das ihr zukommende Capital auf die ein-
zelnen Grundstücke nach dem Flächenmaas und der Ertragsfähigkeit derselben vertheilt.
3) Wenn einzelnen Grundstücken die auf dem übrigen Bezirk ruhende Verpflichtung
zur Natural-Vergebentung gegen ein für immer festgesetztes Surrogat erlassen war, so dient
vas letztere zum Mastabe für die Bestimmung des der Vertheilung zu Grund zu legenden
Rohertrags dieser Grundstücke, so daß je nachdem das abzulösende Gefäll im 10. 9. Sten ꝛc.
Theile des Nohertrags des betreffenden Felobezirks besteht, der 10. H. Sfache 2c. Betrag des
Surrogats als Rohertrag jener Grundstücke gilt.
4) Für einzelne Grundstücke, welche einen größeren oder geringeren als den sonst übli-
chen Theil des Rohertrags als Zehenten zu erlegen hatten, wird der bei der Vertheilung
zu Grund zu legende Ertragsanschlag verhältnißmäßig erhöht oder ermäßigt.
Art. 17.
Durch übereinstimmenden Beschluß des Gemeinderaths und Bürgerausschusses, wenn die
Gemeinde die Zehentablösung übernommen hat (Art. 6), oder im andern Falle durch einen
mit der Meprbeit von zwei Dritttheilen gefaßten Beschluß der gemeinschaftlich ablösenden
Pflichtigen, kann zum Zweck der Aufbringung der Mittel für die Verzinsung und Tilgung
des Ablösungs-Capitals die fortgesetzte Einsammlung der abgelösten Zehenten oder einer an
deren Stelle tretende Natural-Abgabe festgesetzt werden. Diese Naturalabgabe ist, falls die
sämmtlichen Betheiligten nicht unter sich übereinkommen, nach den Normen ves gegenwärti-
gen Gesetzes auszumitteln.
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