Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Falle über neun Monate erstreckt werden kann, anzuberaumen, nach deren Ablauf, wenn ein 
gütliches Uebeinkommen nicht zu Stande gekommen ist, die Verhandlung zur amtlichen Fest- 
stellung des Ablösungskapitals eintritt. 
In gleicher Weise ist für die nach Art. 29 zunächst rer Uebereinkunft der Betheiligten 
zu überlassende Bestimmung der Lastenabsindung von dem Oberamte eine Frist anzuberaumen. 
Art. 46. 
Zur Rechtsgültigkeit des gütlichen Uebereinkommens über die Zehentablösung zwischen 
den Berechtigten und den Pflichtigen wird auf Seite der letzteren, wenn die Gemeinde die 
Ablösung übernommen hat, die Uebereinstimmung des Gemeinderaths und Bürger-Ausschusses, 
im andern Falle aber bei einer Ablösungsgemeinschaft die Zustimmung der letzteren vurch 
einen nach Art. 6 gefaßten Gesammtheitsbeschluß erfordert. 
Dagegen ist die Gültigkeit der Uebeinkunft durch die Zustimmung von Fideikommiß- 
oder Lehens-Agnaten oder des Lehensberrn nicht bedingt. 
Reicht das durch solche Uebereinkunft festgestellte Ablösungskapital zur Abfindung der 
auf dem Zehenten haftenden, aus den öffentlichen Büchern bekannten oder rechtzeitig ange- 
meldeten Rechte Dritter (Art. 44) nicht zu, und sind nicht andere bereite Mittel zur Ergänzung 
des Mangels gegeben, so können die einer Verkürzung ansgesetzten Inhaber solcher Rechte 
binnen 30 Tagen, von der ihnen deshalb durch das Oberamt gemachten urkundlichen Erxöff- 
nung an, bei dem letzteren auf amtliche Festsetzung des Ablösungskapitals antragen. Wird 
innerhalb dieser Frist kein Antrag gestellt, so ist das Ablösungskapital auch gegenüber von 
Dritten Berechtigten als gültig festgestellt zu betrachten. 
Art. 47. 
Zum Behuf der amtlichen Festsetzung des Ablösungskapitals und der Lastenabsindung 
ist der Zehentberechtigte schuldig, dem Oberamte binnen neunzig Tagen von der hiezu er- 
baltenen Aufforderung an 
1) eine kurze Darstellung des abzulösenden Zehentrechts, 
2) die in seinem Besitze befindlichen Notizen für die nach Art. 8 vorzunehmende Be- 
rechnung des Rohertrags und für den nach Art. 9 zu ermittelnden Reinertrag des 
Zehenten unter Belegung mit den erforderlichen Nachweisen, 
3) im Falle ver Vollständigkeit der zu Ziffer 2 erwähnten Notizen eine auf dieselbe 
gegründete Berechnung des Ablösungskapitals, 
4) eine mit Urkunven belegte Darstellung der auf dem Zehenten haftenden Lasten, und,
	        
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