Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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AdeisSchåtzUvgCinsiußhaben,sinywomöglichvorbei-EinleitungdesSchäpungs-Vek- 
fahrens zu erledigen. « 
Art. 50. 
Die Schätzungen, welche nöthig werden (Art. 8, 9, 10, 30—35), sind durch sachver- 
ständige, rechtliche, bei der Sache selbst nicht betheiligte Männer vorzunehmen. Die Zahl 
derselben muß bei jeder Schätzung eine ungerade seyn. Ihre Ernennung steht den Par- 
teien gemeinschaftlich zu, wenn sie sich über den einen oder die mehreren zu beauftragenden 
Sachverständigen vereinigen. Kommt diese Vereinigung binnen einer von dem Oberamt an- 
zusetzenden Frist nicht zu Stande, so hat jede Partei innerhalb einer weiteren kurzen Frist je 
einen Sachverständigen zu ernennen, und dem Oberamte kommt die Ernennung des Dritten 
zu, falls sich die beiden Sachverständigen über diesen nicht vereinigen können. 
Art. 51. 
Das Gutachten der Schätzer wird den Parteien durch das Oberamt eröffnet. 
Auf Vervollständigung der Schätzung oder auf eine zweite Schätzung kann die Partei 
nur binnen 30 Tagen von der vorgedachten Eröffnung an bei dem Oberamte den Antrag 
stellen. 
Ueber den Antrag auf Vervollständigung erkennt das Oberamt, welches dieselbe, wie 
die höhere Stelle, auch von Amts wegen anordnen kann. 
Wird von den Parteien der Ausspruch der Schätzungs-Commission wegen formeller 
oder materieller Mängel, welche denselben unglaubwürdig machen, angefochten und eine 
zeite Schätzung beantragt, se erkennt bierüber die Ablösungs-Commission, welche, im Falle 
sie die Beschwerde für begründet erkennt, ein neues Schägtungs-Verfahren anordnet, für 
welches die nämlichen Vorschriften, wie für das erste Schätzungs-Verfabren, gelten. 
Der Antrag auf eine dritte Schätzung ist unzuläßig. 
Bloße Unzufriedenbeit mit dem Resultate kann das Recht auf eine neue Schätzung nicht 
begründen. 
Art. 52. 
Die Schäger sind, sofern es von den Parteien oder von einer derselben verlangt wird, 
auf die gewissenhafte Vornahme ihres Geschäfts feierlich zu beeidigen. 
Von dem Oberamte sind ihnen die zu begutachtenden Fragen und die auf ihre Auf- 
gabe sich beziehenden Akten und Urkunden mitzutheilen; auch sind sie in Stand zu setzen, die
	        
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