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Art. 14.
Alle bisherigen Befreiungen von der Amtskörperschafts= und Gemeinde-Besteuerung,
welche einzelnen schon im Gemeinde-Verbande gestandenen Realitäten zustanden, hören, mit
Ausnahme der in Art. 20, Abs. 2 zugelassenen vorübergehenden Begünstigungen, mit dem
1. Januar 1840 auf.
So weit jevoch diese Befreiungen der Gemeinde oder Amtskörperschaft gegenüber durch
einen lästigen privatrechtlichen Titel von diesen bleibend erworben worden sind, hat der Ei-
genthümer eine Entschädigung von der betreffenden Körperschaft anzusprechen.
Ueber das Vorhandenseyn einer, den Gemeinden und Amtekörperschaften gegenüber
durch privatrechtlichen Titel erworbenen Steuer-Befreiung entscheiden im Streitfalle die or-
dentlichen Gerichte.
Art. 15.
Die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung von Amts= und Gemeinde-Anlagen
besteht in dem sechszebenfachen Betrage der jährlichen Leistungen, welche aus den betreffenden
Realitäten nach einer Durchschnitts-Berechnung der Jahre 1828 bis 1848 (wobei, mag nun in
einzelnen Jahren eine Umlage stattgefunden haben oder nicht, der Gesammtbetrag der Um-
lage mit der vollen Zahl der Jahre (20) zu theilen ist) ohne die Befreiung von Gemeinde-
oder Amtskörperschafts-Anlagen hätten entrichtet werden müssen.
Der Ausmittlung dieses Betrages wird einerseits die Summe der Gemeinde= oder
Amtskörperschafts-Anlagen (mit Ausschluß der Amtsvergleichungs-Kosten), welche der be-
treffende Oberamts= oder Gemeinde-Bezirk während des gedachten Zeitraums ohne Beitrags-
pflicht der bisher befreiten Realitäten wirklich getragen hat, andererseits die Staatssteuer-
Quote der bisher befreit gewesenen Realitäten zu Grunde gelegt.
Von denjenigen Körperschaften, in welchen seit dem Jahre 1828 eine Umlage von
Körperschaftssteuern nicht stattgefunden hat, kann eine Entschädigung für die aufgehobene
Steuer-Befreiung nicht verlangt werden.
Art. 16.
Die Aversal-Beiträge, welche aus einem Grundeigenthum statt seines gesetzlichen Be-
treffs an den Amtskärperschafts= und Gemeinde-Anlagen zu leisten waren (paktirte Steuern),
sind mit dem 1. Juli 1849 aufgehoben und es tritt die allgemeine Beitragspflicht ein.
Die Eigenthümer haben jedoch, wenn die Beschränkung der Beitragspflicht auf eine be-
stimmte Summe der Gemeinde oder Amtskörperschaft gegenüber von diesen unter einem pri-