Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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vatrechtlichen Titel erworben war (vergl. Art. 14), eine nach der Vorschrift des Art. 15 zu 
berechnende Entschädigungssumme über Abzug des sechszebenfachen Betrags des bisherigen 
Aversums in Anspruch zu nehmen. Wenn dieser letztere Betrag größer ist, als die Entschä- 
vigungssumme, so findet keine Vergütung zu Gunsten ver Gemeinde oder Amtskärperschaft statt. 
Art. 17. 
Wegen der nachträglichen Beiziehung der Eremten zu den Körperschafts -Bedürfnissen 
des Jahrs 1843 haben die übrigen Steuer-Contribuenten der Gemeinden und Amtskörper- 
schaften eine Verminderung der ihnen bereits zugeschiedenen Steuer-Beträge dieses Jahrs, 
beziehungsweise eine Ersatzleistung nicht anzusprechen. Es bleibt vielmehr den Amtskörper= 
schaften, Gemeinderäthen und Bürger-Ausschüssen überlassen, darüber zu beschließen, ob die 
von den Eremten nachträglich zu erhebenden Steuer-Beträge an dem Amts= und Gemein- 
deschaden des nächstfolgenden Jahrs in Abzug gebracht, oder wie sie sonst zum Besten der 
Körperschaft verwendet werden sollen. 
Art. 18. 
Wenn von Gemeinde-Markungen einzelne altsteuerbare Grundstücke losgetrennt und ge- 
gen eine Aversal-Entschädigung für das Besteurungsrecht der Gemeinde mit einer benachbar- 
ten Domäne vereinigt worden sind, so ist von der Gemeinde gegen die Wiedererlangung 
des Besteurungsrechts das empfangene Entschädigungs-Capital im vollen Betrage zurück zu 
erstatten, vorbehältlich eines entsprechenden Abzugs, insofern die betreffende Domäne mit den 
dazu gezogenen altsteuerbaren Grundstücken künftig als eine neue, zu den allgemeinen Ver- 
waltungs= und Polizeikosten des Gesammtgemeinde-Verbandes beitragspflichtige Theilgemeinde 
anerkannt werden sollte. 
Art. 19. 
An frühere Besitzer der Realitäten, deren Befreiung von der Amts= und Gemeinde- 
Besteurung durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben wird, kann ein Entschädigungs-An- 
spruch wegen dieser Aufbebung nicht gemacht werden; deßgleichen findet ein Entschädigungs- 
Anspruch wegen Aufbebung derjenigen Steuer-Freiheiten nicht Statt, welche unter den frü- 
heren staatsrechtlichen Verhältnissen von einer Landesberrschaft nicht als Domanial-Besitze- 
rin, sondern vermöge der ihr zugestandenen Privilegien-Gewalt, also vermöge eines Hoheits- 
rechts, verwilligt worden sind. 
Art. 20. 
Neue bleibende Befreiungen von Amts= oder Gemeinde-Anlagen, oder Averfal-Bei- 
träge statt derselben, dürfen nicht mehr eingeführt werden.
	        
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