Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

ungen der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienste zurückbehalten werden. Eine 
solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. 
G. v. 3. S. 93. Art. II. S. 1. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
S. 7. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
.Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritte mit der Maßgabe berechnet, 
daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, 
als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
G. S. 6 
mDie aktive Däseis der als unsichere Dienstpflichtige") eingestellten Mannschaften wird von dem 
auf ihre Einstellung folgenden Nezerrewieniefiumgsse Us ab gerechnet. 
Die Zeit einer Freiheiksstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht 
angerechnet. 
M. Str. G. S. 18. 
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Keiser alljährlich zu 
erlassenden Rekrutirungsbestimmungen. 
S. 8. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und 
verpflegen und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt 
haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage 
des Diensteintritts an g gerechnet — zur Reserve beurlaubt. 
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den 
Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit- 
R. M. G. S. 50 Abf. 4. 
Ihre aktive Bieustzeh wird in diesem Falle nach 8. 7 Ziffer 1 berechnet. 
S. 9 
8 - 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt 
in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den 
Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heer— 
ordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamtskandidaten besitzen und bei 
Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung in der Regel Anwendung. 
.Gibt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem 
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er das 
*) Im Reichs-Militärgesetze „Heerespflichtige“ genannt.
	        
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