Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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aus keine Veränderung vorgenommen und keine Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahl- 
urne gelegt werden können. Nach vollendeter Abstimmung sind sogleich sämmtliche in der 
Wahlurne befindliche Stimmzettel in Gegenwart der Urkunds-Personen, ohne sie zu zählen 
oder zu öffnen, zu verpacken, sorgfältig zu versiegeln und wo möglich noch an demselben 
Tage nebst dem Wahlprotokoll und den Wählerlisten an den Wahl-Commissär abzusenden. 
–P. 16. 
Mit Uebersendung der Stimmzettel haben die Bezirks-Commissäre zugleich dem Wahl- 
Commissär das von der Bezirks-Wahlcommission bezeichnete Mitglied, welches der Zusam- 
menzählung der Stimmen anzuwohnen hat (Art. 16 des Gesetzes) anzuzeigen, und dieses 
Mitglied anzuweisen, sich an den Sitz des Wahl-Commissärs zu begeben. 
S 17. 
Wenn das Resultat der Wahl erhoben ist, haben die Wahl-Commissäre dem Mini- 
sterium des Innern, unter Vorlegung eines Duplikats der Wahlurkunde, Anzeige zu erstatten. 
Sollte auf keinen der Wahl-Candidaten die vorgeschriebene Stimmenzahl gefallen seyn, 
so ist wegen Anordnung einer abermaligen Wahl die Verfügung des Ministeriums einzu- 
bolen. 
S. 18. 
Die durch die Wahl verursachten Kosten werden mit Ausnahme des etwaigen Aufwands 
für Anfertigung der Wählerlisten und der Belohnung der Urkundspersonen, welche die Ge- 
meinden beziehungsweise Amtskörperschaften zu tragen haben, aus der Staatskasse bestritten. 
Die Wahl-Commissäre haben das Verzeichniß dieser Kosten nach vorgängiger Prüfung und 
Beglaubigung dem Ministerium des Innern einzusenden. 
Stuttgart den 2. Juli 1840. Duvernoy.
	        
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