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Die in der Zwischenzeit vorgenommenen Handlungen von Gemeinderaths-Mitgliedern
werden vurch ihren spätern Ausschluß nicht ungülrig.
Art. 13.
Einem Mitgliede des Gemeinderaths ist auf sein Ansuchen die Entlassung durch das
Oberamt zu ertheilen, wenn entweder während seiner Amtzzeit ein gesetzlicher Befreiungs-
grund für ihn eintritt, oder Gemeinderath und Bürger-Ausschuß aus dringenden Gründen
für die Entlassung sich aussprechen.
Art. 14.
Das Mitglied eines Gemeinderaths hat aus demselben auszutreten, sobald es eine der
Eigenschaften verliert, welche nach Art. 1, 2, 3 dieses Gesetzes zur Wählbarkeit erforderlich
find, oder wenn es durch geistige oder körperliche Gebrechen wenigstens ein Jahr lang von
der Versehung seines Dienstes abgehalten worden ist.
Die Entscheidung hierüber steht zunächst dem Oberamte zu. Sowohl in diesem Falle,
als in den Fällen des Art. 13 ist eine einmalige Beschwerde an das vorgesetzte Verwal-
tungs-Collegium zulässig.
Hinsichtlich der Entlassung von Gemeinveraths-Mitgliedern wegen Unbrauchbarkeit und
Dienstverfehlungen hat es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Entlassung
von öffentlichen Dienern sein Verbleiben.
Art. 15.
Die Mitglieder des Gemeinderaths genießen als solche keinen Gehalt, wohl aber die
Personalfreiheit und die gesetzlich und rechtmäßig hergebrachten Gebühren für einzelne Ver-
richtungen.
Art. 16.
Die Vorschriften des Art. 10, Abs. 2, 4 und 5 in Betreff der gebeimen Abstimmung
bei Gemeinderaths-Wahlen finden auch auf die Bürgerausschuß= und Ortsvorsteher-Wahlen
Anwenvung.
Im Uebrigen behält es hinstchtlich des Verfahrens bei viesen beiverlei Wahlen bis auf
Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der näheren Bestimmung sein Be-
wenden, daß bei der Ortsvorsleher-Wahl das älteste Ratbsglied und der Obmann des Bür-
ger-Ausschusses mit dem Oberamtmann und dem von ihm bestellten Aktuar nicht allein für
das Abzählen, sondern auch für die Sammlung der Stimmen, vie Wahl-Commission zu bil-
den haben (Verwaltungs-Edikt S. 117).