Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die in der Zwischenzeit vorgenommenen Handlungen von Gemeinderaths-Mitgliedern 
werden vurch ihren spätern Ausschluß nicht ungülrig. 
Art. 13. 
Einem Mitgliede des Gemeinderaths ist auf sein Ansuchen die Entlassung durch das 
Oberamt zu ertheilen, wenn entweder während seiner Amtzzeit ein gesetzlicher Befreiungs- 
grund für ihn eintritt, oder Gemeinderath und Bürger-Ausschuß aus dringenden Gründen 
für die Entlassung sich aussprechen. 
Art. 14. 
Das Mitglied eines Gemeinderaths hat aus demselben auszutreten, sobald es eine der 
Eigenschaften verliert, welche nach Art. 1, 2, 3 dieses Gesetzes zur Wählbarkeit erforderlich 
find, oder wenn es durch geistige oder körperliche Gebrechen wenigstens ein Jahr lang von 
der Versehung seines Dienstes abgehalten worden ist. 
Die Entscheidung hierüber steht zunächst dem Oberamte zu. Sowohl in diesem Falle, 
als in den Fällen des Art. 13 ist eine einmalige Beschwerde an das vorgesetzte Verwal- 
tungs-Collegium zulässig. 
Hinsichtlich der Entlassung von Gemeinveraths-Mitgliedern wegen Unbrauchbarkeit und 
Dienstverfehlungen hat es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Entlassung 
von öffentlichen Dienern sein Verbleiben. 
Art. 15. 
Die Mitglieder des Gemeinderaths genießen als solche keinen Gehalt, wohl aber die 
Personalfreiheit und die gesetzlich und rechtmäßig hergebrachten Gebühren für einzelne Ver- 
richtungen. 
Art. 16. 
Die Vorschriften des Art. 10, Abs. 2, 4 und 5 in Betreff der gebeimen Abstimmung 
bei Gemeinderaths-Wahlen finden auch auf die Bürgerausschuß= und Ortsvorsteher-Wahlen 
Anwenvung. 
Im Uebrigen behält es hinstchtlich des Verfahrens bei viesen beiverlei Wahlen bis auf 
Weiteres bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit der näheren Bestimmung sein Be- 
wenden, daß bei der Ortsvorsleher-Wahl das älteste Ratbsglied und der Obmann des Bür- 
ger-Ausschusses mit dem Oberamtmann und dem von ihm bestellten Aktuar nicht allein für 
das Abzählen, sondern auch für die Sammlung der Stimmen, vie Wahl-Commission zu bil- 
den haben (Verwaltungs-Edikt S. 117).
	        
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