Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

32. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dommerstag den 23. August 1819. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz über das Verfahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichtshöfe gehören. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die rechtspolizeiliche Thättgkeit der Gerichte bel 
Ablösung ver mit Fiveicommiß= oder behens-Verband verhafteten Gefälle. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese 6 
über das Verfahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichtshöfe gehören. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Ueber das Verfahren in Strafsachen, welche vor die Schwurgerichtshöfe gehören, ver- 
fügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände: 
Titel I. 
Von der Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe. 
Art. 1. 
Vor die Schwurgerichtshöfe gehören: 
I. die in Art. 140—155, 167, 169, 175—179, 195 des Strasgesetzbuches entbal- 
tenen politischen Verbrechen und die in dem Reichsgesetze vom 10. Oktober 1848, Reichsge- 
setz-Blatt Nr. 3 verpönten Handlungen;
	        
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