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höriges Verbrechen oder Vergehen erklaͤrt, und ob diese Beweise oder Anzeigen dringend
genug find, um die Versetzung in den Anklagestand zu begründen.
Art. 16.
Er kann in den geeigneten Fällen neue Ermittlungen anordnen.
Art. 17.
Findet der Criminal-Senat keine Spur einer strafbaren Handlung, oder keine hinrei-
chende Anzeigen für die Schuld, so verordnet er die Freilassung des Beschuldigten, wenn
derselbe verhaftet ist. Diese wird auf der Stelle vollzogen, falls der Beschuldigte sich nicht
aus einem anderen Grunde in Haft befindet. «
Art. 18.
Erachtet der Criminal-Senat, daß zwar eine strafbare Handlung vorliege, dieselbe aber
nicht vor den Schwurgerichtshof gehöre; so verweist er die Sache an das zuständige Ge-
richt, und trifft, wenn er selbst zur Aburtheilung zuständig ist, die geeignete Verfügung.
Gegen diese Verweisung steht dem Beschuldigten innerhalb der zerstörlichen Frist von
5 Tagen von der Eröffnung dieser Verfügung an eine Beschwerde bei dem Criminal-Se-
nate des K. Obertribunals zu.
« Aki.19.
HältberCriminal-Senatdafür,daßdieAburtbeilungderfraglichenThatvordeu
Schwurgerichtshof gehöre, und daß die Beweise und Anzeigen für die Beschuldigung erheblich
genug seyen, um Versetzung in den Anklagestand zu begründen, so erkennt er die Verweisung
des Beschuldigten an den Schwurgerichtshof des Kreises und verfügt die Verhaftung des-
selben.
Erscheint die Freilassung von der Haft als zulässig, so bestimmt er zugleich die Summe
der Sicherheitsleistung.
Art. 20.
Die Erkenntnisse werden von jedem der anwesenden Richter unterzeichnet. Sie müssen
bei Vermeidung der Nichtigkeit alle aus den Akten hervorgehenden thatsächlichen Merkmale
des zur Anklage verwiesenen Verbrechens enthalten, jedoch ohne auf die einzelnen Beweise
einzugehen.
Art. 21.
Bei Erlassung des Erkenntnisses bestimmt der Criminal-Senat nach dem Antrage des
Staatsanwalts durch besondere Verfügung die Belastungs= und Entlastungs-Zeugen, welche