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Art. 142.
Während der mündlichen Untersuchung können die Geschworenen, der Staatsanwalt,
der Vertheidiger und die Richter aufzeichnen, was ihnen in den Aussagen der Zeugen oder
der Vertheidigung des Angeklagten als erheblich erscheint, sofern rie Verhandlung dadurch
nicht unterbrochen wird.
Art. 143.
Im Laufe oder am Schlusse der Zeugenaussagen läßt der Präsident dem Angeklagten
alle auf das Verbrechen bezügliche Beweisstücke, welche zu dessen Ueberführung dienen können,
vorlegen; er fordert ihn auf, in Person zu antworten, ob er sie anerkenne; der Präsident
läßt sie, geeigneten Falles, auch den Zeugen vorlegen.
Art. 144.
Wenn nach den mündlichen Verhandlungen die Aussage eines Zeugen als falsch erscheint,
so kann der Schwurgerichtshof auf den Antrag des Staatsanwalts, over der Civilpartei,
oder des Angeklagten, selbst von Amtswegen, diesen Zeugen auf der Stelle verhaften lassen.
Der Staatsanwalt und der Präsident oder einer der Richter, welcher von demselben
beauftragt wird, versehen in Ansehung eines solchen Zeugen, der erstere die Verrichtungen
des Beamten ver gerichtlichen Polizei, der Andere die in sonstigen Fällen für die Vorunter-
suchung dem Instruktionsrichter beigelegten Verrichtungen.
Die Untersuchungsakten werden hierauf an den Criminal-Senat gesandt, damit daselbst
über die Versetzung in den Anklagestand erkannt werde.
Art. 145.
In dem Falle des vorhergehenden Artikels kann der Staatsanwalt oder die Civilpartei,
oder der Angeklagte sofort varauf antragen, daß die Sache zur nächsten Urtheilssitzung ver-
wiesen werde, und der Gerichtshof kann dieses, selbst von Amtswegen, verordnen.
Art. 146.
Erscheint ein vorgeladener Zeuge nicht, so kann der Gerichtshof auf den Antrag des
Staatsanwalts und ehe die mündlichen Verhandlungen durch Vernehmung des ersten in der
Liste eingetragenen Zeugen eröffnet worden sind, die Sache an die nächste Sitzung ver-
weisen.
Art. 147.
Wird wegen Nichterscheinens eines Zeugen vie Sache an die nächste Sitzung verwiesen,
so fallen alle Kosten der Vorladung, der Akte, der Reisen ver Zeugen, und alle übrigen zum
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