Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Rüben berechnet, welche während der letzten sechs Monate, vor dem Tage der Entdeckung, 
auf dem unbefugter Weise gebrauchten Geräthe hat verarbeitet werden können, insofern nicht 
entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der 
Betrieb in der angenommenen Ausdehnung nicht statt gefunden hat. 
Art. 2. 
Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, eigenmächtig 
wieder in Betrieb gebracht worden, so werden unter gleicher Voraussetzung, wie am Schlusse 
des Artikel 1, die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen 
Menge Rüben berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Ge- 
räthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf 
diesem Geräthe hat verarbeitet werden können. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. August 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maurcler. 
"8) Gese#, 
betrefsend die Beseitigung der Ueberreste älterer Abgaben. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Zu Vervollständigung der bisherigen Gesetze über Beseitigung älterer Abgaben und in 
Gemäßheit der §. 35, 36 und 37 der Grundrechte des deutschen Volks verordnen und 
verfügen Wir nach Vernehmung Unseres Gebeimen-Rathes und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die noch vorhandenen in dem Beedengesetze vom 27. Oktober 1836, Art. 1, 2 und 3 
genannten oder derselben Gattung angehörigen (vergl. Art. 8 jenes Gesetzes) alten steuer- 
artigen Abgaben persönlicher oder dinglicher Natur find unentgeltlich aufgehoben.
	        
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