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3) die auf ganzen Markungen ruhenden vogteilichen oder schutzherrlichen Abgaben, so
fern sie nicht schon aufgehoben, abgelöst oder in einen privatrechtlichen Anspruch verwandelt
sind;
4) die nicht für Staats-, Kirchen= oder Gemeinde-Zwecke (Gesetz vom 28. Oktober
1836, betreffend die Ablösung der Frohnen, Art. 1) zu leistenden persönlichen Frohnen
und Frohnsurrogate, desgleichen die noch nicht abgelösten dinglichen Frohnen und Frohn-
gelder, sofern solche nicht erweislich aus dem Lehen= oder Grundherrlichkeits-Verbande her-
vorgehen. Leistungen und Abgaben der letzteren Art sind im sechszehnfachen Maaßstabe ab-
zulösen; der Werth derselben ist nach dem Gesetze vom 14. April 1848 festzusetzen.
Art 4.
Wo der grundberrliche Bezug von Bürger= und Beisitzer-Annahme-Gebühren, von
Bürger= und Beisitz-Steuern und von Recognitions-Gebühren (Art. 3, Ziff. 1) in einer Quote
der von der Gemeinde erhobenen Gebühren dieser Art bestund, wächst diese Quote der Ge-
meinde zu, vorbehältlich einer etwaigen neuen Regulirung dieser Abgabe.
Art. 5.
Alle Jagdienste, Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke, mögen sie ding-
licher over persönlicher Natur seyn, namentlich auch die den Gemeinden oder einzelnen Per-
sonen obliegende, oder auf einzelnen Gütern oder Gemeindediensten haftende Mlicht zur Hal-
tung von Jagdhunden und die Surrogate hiefür find unentgeltlich aufgehoben.
Art. 6.
Durch die in den Art. 1, 2 und 3 ausgesprochene Aufhebung von Abgaben und Lei-
stungen werden diejenigen wechselseitigen Verbindlichkeiten nicht abgeändert, welche auf Er-
füllung eines gemeinschaftlichen öffentlichen Zwecks, z. B. die Unterhaltung einer Straße, eines
Dammes, einer Brücke, eines kirchlichen Gebäudes und dergleichen gerichtet sind.
Desgleichen bleiben vorbehalten solche Abgaben, welche als Gegenleistung für einge-
räumte Nutzungen oder Entschädigung für entgehende Gerechtsame, z. B. für entgehenden
Zehenten, Bodenwein und dergleichen erscheinen, in welchen Fällen die Ablösung in Gemäß-=
heit des Gesetzes vom 14. April 1848 geschieht.
Art. 7.
Die Aufhebung der in den Art. 1—3 und 5 bezeichneten Abgaben, so weit solche bis
daher rechtmäßig noch bestanden, ist mit dem 17. Januar 1849 als dem Tage, an welchem
das Reichsgesetz über die Grundrechte des deutschen Volks in Wirksamkeit trat, oder, sofern