Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 1. 
Alle auf einzelnen Grundstäcken oder Hofgütern, auf bestimmten Realitäten und Rech- 
ten, namentlich auch auf dem einer Kirchenpfründe oder einem Hospital zustehenden Besitz- 
Complex radieirten unablöslichen Abgaben und Leistungen, Meßnergarben, Läutgarben, Läut- 
brode, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848, wofern nicht für 
einzelne Arten dieser Abgaben durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch 
das Gesetz über Beseitigung der Ueberreste älterer Abgaben vom heutigen Tage, etwas Ande- 
res vorgeschrieben ist. 
Art. 2. 
Für die Berechnung des Verwaltungs-Aufwands, welcher nach Art. 9 des Gesetzes 
vom 14. April 1848 von dem Werthe der unter dieses Gesetz fallenden Grundabgaben in 
Abzug zu bringen ist, werden nachstehende Sätze als Regel angenommen, unbeschadet des 
Rechts der Betheiligten, den Gegenbeweis zu führen, daß dieselben im einzelnen Falle zu 
boch ovder zu niedrig sind. 
1) Bei allen abzulösenden ständigen und unständigen Geld= und Frucht-Gefällen, so wie 
bei dem bisher in Geld bezogenen Blutzehenten ist der Verwaltungs-Aufwand auf 4 Pro- 
cent des jährlichen Rohertrags zu berechnen. Bei tennfälligen Früchten werden die Kosten 
der Beifuhr vom Gefällorte bis zur nächsten Ablieferungsstätte des Berechtigten nach örtli- 
chen zwölfjährigen Durchschnittspreisen noch besonders hinzugerechnet, deßgleichen die Kosten 
des Einheimsens und Dreschens, wo dieses der Berechtigte zu besorgen hatte. 
2.) Bei allen Arten von Weingefällen werden als Verwaltungs-Aufwand 8 Procent 
des jährlichen Rohertrags berechnet. 
3) Bei dem Blutzehenten, dessen Jahreswerth auf den Grund der Natural-Erhebung 
berechnet wird, findet eine Ermittlung des wirklichen Aufwands statt, wofür der Durchschnitt 
verselben Periode, aus welcher der vurchschnittliche Jahres-Ertrag des Gefälls erhoben wird, 
den Maaßstab gibt. 
So weit die Gefällpflichtigen bisher rechtlich verbunden waren, zur Belohnung der 
Rentbeamten mittelbar oder unmittelbar gewisse Gebühren zu entrichten, sind diese nach 
zwölfjährigem Durchschnitt von dem Verwaltungs-Aufwand abzuziehen. Der durchschnitt- 
liche Betrag von Gebühren dieser Art, welche bei Entrichtung unständiger Abgaben zu be- 
zahlen waren, wird nach denselben Normen, wie der durchschnittliche Betrag der Abgabe 
selbst, ermittelt. Neben-Laudemien (Kleinhandlohn, Nachwandelgebühr u. s. w.) bilden nur
	        
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