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Geburten, zu welchen weder sie, noch eine andere approbirte
Hebamme, noch ein Geburtshelfer zugezogen worden ist, also-
gleich eine Anzeige an den Pfarrer und Obmann und an den
vorgesetzten Gerichtsarzt zu machen.
8. 7.
Wie in Fällen der Gefahr in Beziehung auf die
Kreißende zu verfahren ist.
Jede auch nur eutfernte Gefahr während dem Geburtsge—
schäfte, den Wochen, oder in Hinsicht auf das neugeborne Kind
— alles was durch Furcht, Angst oder Schrecken bei der von
der Geburtsarbeit unzertrennlichen Schwäche und gesteigerten
Empfindlichkeit, Nachtheil für die Gesundheit hervorzubringen
im Stande ist, muß der Kreißenden oder der Wöchnerin sorg-
fältig und so lange es immer nur möglich ist, verschwiegen
bleiben. Dem Manne oder den Angehörigen dürfen jedoch der-
gleichen Gegenstände nicht verheimlichet werden. Dahin gehören
vorzüglich: Mängel und Mißbildungen des Kindes, der Schein-
tod oder wirkliche Tod desselben. Daß in solchen Fällen auf
der Stelle ein Arzt oder Geburtshelfer hergerufen werden müsse,
ist schon oben und mehrmals erinnert worden. Aus dem näm-
lichen Grunde muß sich die Hebamme auch enthalten, unglück-
liche Geschichten von Niederkunften anderer, Unglückssälle, welche
sich mit Neugebornen zugetragen haben u. dgl. aus Ruhmsucht
oder Schwatzhaftigkeit, Schwangeren, Kreißenden oder Wöchne-
rinnen zu erzählen.
g. 8.
Was bei dem Scheintodte der Neugebornen zu thun ist.
Bis zur Ankunft des Arztes oder Geburtshelfers muß die
Hebamme ein neugebornes scheintodtes Kind durch alle ihr in
dem Unterrichte bekannt gemachten Mittel, mit möglichstem und
anhaltendem Fleiße ins Leben zurück zu bringen bemüht seyn,
und wenn sich nicht schon sichere Zeichen der Fäulniß an dem
Kinde bemerken lassen, mit der Anwendung der Belebungsmit-
tel stundenlange sortfahren. Dieses Geschäft wird seiner Wich-
tigkeit wegen den Hebammen besonders an das Herz gelegt und
sie sollen dabei folgende Fälle wohl unterscheiden.
Entweder ist das Kind sehr blaß und schwach, sein Herz
schlägt kaum oder gar nicht, die Brust ist durch den dloßen