Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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5. 
Regierungs-Blatt 
für vas 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 7. September 1849. 
In halt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Kalender-Monopols. — Dlenst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Cholera. — Die Auflösung der Feldfäger- 
Schwadron betreffend. — Veränderte Eintheilung der neun Auditore bei dem K. Truppenkorps betreffend. 
— Verleihung der silbernen Civil-Verdienst. Medallle an die Oberwachtmeister Schill und Kurz. — Berich- 
tigungen. 
Dienst-Erledigung. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesets, 
betreffend die Aufhebung des Kalender-Monopols. 
König von Württemberg. 
Wir verordnen und versügen, in Vollziehung des Art. 4, §. 13 der deutschen Grund- 
rechte, nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Das ausschließliche Recht des Staates zum Druck, Verlag und Verkauf des Kalenders, 
so wie die auf ausländischen Kalendern ruhende Stempelgebühr ist, und zwar erstmals für den 
Kalender des Jahrs 1850, aufgehoben.
	        
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