Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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(866 fl. 40 kr.) mit dem von der Amtskörperschaft zu erhebenden relativen Mari- 
mum (520 fl.) ergibt sich aber, daß die Amtskörperschaft nur einen Theil ihres 
Drittheils an der Capitaliensteuer beziehen darf. Es müssen daher die Beträge 
in der fünften Rubrik in dem Verhältnisse von 866 fl. 40 kr. zu 520 fl. reducirt 
werden, wodurch man die in der sechsten Rubrik aufgeführten Summen erhält, 
welche die von der Amtskärperschaft wirklich zu erhebenden Beträge darstellen. 
Die in der siebenten Rubrik verzeichneten Differenz-Zahlen zwischen der fünften 
und sechsten Rubrik bilden die Beträge, welche den Gemeinden zuwachsen können. 
Die achte und neunte Rubrik sind dieselben, welche in der dritten Tabelle vorkom- 
men. Bei der zehenten Rubrik dagegen, welche den Betrag der von der Ge- 
meinde zu erhebenden Steuer darstellt, ist zu beachten, daß die Gemeinde neben 
den zwei Drittbeilen an der vollen Körperschaftssteuer (achte Rubrik) noch weiter 
den von der Amtskörperschaft nicht erhobenen Theil des amtskörperschaftlichen Dritt- 
theils (siebente Rubrik) erhält, wenn nicht dadurch das relative Maximum (neunte 
Rubrik) überschritten wird. Der Einzug geschieht, wie in dem Falle b., durch 
den Ortssteuer-Einbringer im Ganzen, welcher der Amtspflege den ihr gebührenden 
Theil abzutragen hat. 
G. 5. 
Die Ermittlung und der Einzug der Käörperschaftssteuer aus Besoldungen, Pensionen, 
Apanagen und sonstigen diesen in der Besteurung gleichgestellten Einkommen geschieht im 
Wesentlichen in derselben Weise, wie für die Capitaliensteuer vorgeschrieben ist. 
Es sind jedoch folgende Abweichungen zu beachten: 
a) Hinsichtlich der Aufnahme der zu versteurenden Besoldungen, Pensionen 2c., zum 
Zwecke der Staatsbesteurung wird durch das Finanz-Ministerium Verfügung getrof- 
fen und dabei darauf Rücksicht genommen werden, daß die Oberämter von dem 
steuerbaren Einkommen sämmtlicher, in den Gemeinden ihres Bezirks wohnhafter 
Personen Kenntniß erhalten. 
5) In der zweiten Rubrik der Tab. 11—V. ist bei Pensionen und Apanagen 
nicht die wirkliche Staatssteuer in Berechnung zu nehmen, sondern nur der Betrag, 
welcher nach den Normen für die Besteurung der Besoldungen zu erheben wäre. 
c) Zum Zwecke der Berechnung des absoluten Maximums der Körperschaftssteuer muß 
für jedes einzelne steuerbare Einkommen nach der Tab. I. der entsprechende Steuer-
	        
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