Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz -Ministerium. 
Verfügung in Betreff der Umwandlung eines Theils der Kreisgefängnisse in Zuchtpolizeihäuser. 
Seine Königliche Majestät haben vurch böchste Entschließung vom 13. v. M. 
zu verfügen geruht, daß zu Vollziehung des Art. 5 des Gesetzes vom 13. August v. J. 
(Reg. Blatt S. 515 ff.) das Kreisgefängniß in Hall zum Zuchtpolizeihause für den Reckar- 
und Jaxtkreis, das Kreisgefängniß in Rottenburg zum Zuchtpolizeihause für den Schwarz= 
wald= und Donaukreis bestimmt seyn, dagegen die Kreisgefängnisse in Heilbronn und Ulm 
ihre bisherige Eigenschaft auch fernerhin, und zwar jenes für den Neckar= und Jarxtkreis, letz- 
teres für den Schwarzwald= und Donaukreis behalten sollen. 
Demzufolge sind nicht bloß diejenigen, welche nach Verkündung des genannten Gesetzes 
vurch gerichtliches oder polizeiliches Erkenntniß verurtheilt werden, sondern auch die früher 
zu Kreisgefängnißstrafen verurtheilten, aber noch nicht eingelieferten Personen in dasjenige 
Zuchtpolizeihaus, beziehungsweise Kreisgefängniß abzuliefern, welchem der Bezirk der betref- 
fenden Untersuchungsbehörde angehört. 
Die Ueberstedlung der bereits eingelieferten Personen in diejenigen Strafanstalten, in 
welche sie sich nach der ueuen Einrichtung eignen, bat spätestens am ersten künftigen Mo- 
nats zu erfolgen. 
Die Gerichts= und Administrativstellen haben sich nach vorstebenden Bestimmungen zu 
achten. 
Stuttgart den 14. September 1849. Römer. 
8) Des Departements des Kirchen= und Schulwesent. 
Des Studienratb. 
Bekanntmachung der in das evangelische Seminar zu Blaubeuren aufgenommenen Zöglinge. 
Von den 63 Schülern vaterländischer Lehranstalten, welche sich bei der vießjäbrigen 
Concursprüfung für die Aufnahme in das evangelische Seminar zu Blaubeuren eingefunden 
haben, sind nachstehende 29 als Seminaristen aufgenommen worden.
	        
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