Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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I. Aufnahme der Gegenstände, welche in den vollen dinglichen 
Amts= und Gemeinde-Verband ein zutreten haben. 
8. 1. 
Die Oberämter haben die in ihren Bezirken befindlichen Gegenstände, welche in den 
dinglichen Amts= und Gemeinde-Verband aufzunehmen sind (Gesetz, Art. 1), so wie diejenigen, 
welche zwar schon bisher in diesem Verbande standen, aber von der Körperschaftsbesteurung 
befreit waren (Gesetz, Art. 14), oder statt dieser Anlagen Aversal-Beiträge zu leisten hatten 
(Gesetz, Art. 16), in kärzester Zeit zu verzeichnen, wobei ibnen sowohl die Amts= und Ge- 
meinde-Körperschaftsbeamten als die Eigenthümer durch Ertheilung der erforderlichen Notizen 
aus den in ihrem Besitze befindlichen Urkunden Beihülfe zu leisten haben. 
S. 2. 
Die Verzeichnung ist in folgende fünf, von einander getrennt zu haltende Abtheilungen 
zu bringen: 
1) bewohnte eremte Besitzungen mit eigener Markung; 
2) nicht bewohnte eremte Besitzungen mit eigener Markung; 
3) Besitzungen, welche bisher für sich keine eigene Markung bildeten, sondern der 
Markung einer Gemeinde oder Theilgemeinde angehörten, aber eremt waren, und zwar mit 
Unterscheidung, 
a) der bewohnten, 
b) der unbewohnten Besitzungen solcher Art; 
4) Besitzungen, welche schon bisher im Gemeinde= und Amtsverbande begriffen, aber 
von Amts= und Gemeindelasten befreit waren, und zwar mit Angabe, ob die Besitzung eine 
eigene Markung bildet und ob ste bewohnt oder unbewohnt ist; 
5) Besitzungen, welche schon bisher im Skonomischen Gemeindeverbande begriffen 
waren, aber statt des Amts-, beziehungsweise Gemeindeschadens einen Aversalbeitrag zu 
leisten hatten. 
Die Beschreibung hat 
zu 1) den Flächengehalt nach Culturarten, die auf der Markung befindlichen Gebäude 
mit Unterscheidung der Haupt= und Nebengebäude, die Einwohner= und Familienzahl, die be- 
stehenden Gewerbebetriebe, insbesondere die Realgewerbe und sonstigen innerhalb der Mar- 
kung befindlichen Realrechte, die angrenzenden Markungen, die Entfernung von Nachbar- 
orten nach Wegstunden, die dahin führenden Wege und deren Beschaffenheit, den Kirchen-
	        
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