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auch hat sich der Gemeinderath bei Wald-Einschätzungen stets durch einen Forstkundigen be-
rathen zu lassen.
g. 16.
Der Commissär, der Oberamtsschätzer und der Forstkundige werden von der Amts-
versammlung aus der Zahl der hiezu befähigten Geschäftsmänner, Landwirthschaftsverständigen
und Forstleute gewählt.
Wegen der Wahl des Forstkundigen hat das Oberamt mit dem betreffenden Forstamte
Rücksprache zu nehmen, und die von letzterem hierüber abzugebende Aeußerung der Amts-
versammlung mitzutheilen. Glaubt die Amtsversammlung auf die Wahl eines der ihr vom
Forstamte bezeichneten Techniker nicht eingehen zu können, so ist durch das Oberamt die
Entscheidung der für den Vollzug des Gesetzes niedergesetzten Commisstion einzuholen.
Die Wahl der Ortsschätzer steht vem betreffenden Gemeinderathe zu. Die beiden
Nachbarschätzer beruft der Commissär aus zwei benachbarten Orten jedoch in der Art, daß
die Schätzleute nicht gegenseitig von einer Gemeinde zur andern genommen werden.
Der Commissär, der Oberamtsschätzer und der Forstkundige werden vom Oberamte
wegen getreuer Ausführung ihres Auftrags beeidigt, oder auf den von ihnen als öffentlichen
Dienern schon früher abgelegten Eid hingewiesen. Die übrigen Commissions-Mitglieder hat
der Oberamtssteuer-Commissär in Mlichten zu nehmen, auch hat derselbe sämmtliche Schätzer
über die zu beobachtenden Vorschriften zu unterrichten.
Die Belohnung der Mitglieder der Schätzungs-Commssion ist durch Beschluß der Amts-
versammlung unter Zugrundlegung der in der K. Verordnung vom 22. Februar 1841 ent-
haltenen Anhaltspunkte festzusetzen.
t
Der Einschätzung hat in jedem Orte die Erhebung der biezu erforderlichen Notizen
voranzugehen.
Die näberen Vorschriften über diese Notizenerhebung sind in den in §. 13 angeführten
Instruktionen enthalten, und im ersten Abschnitte der vort bemerkten Anleitung zur Katastri-
rung der ab= und zukommenden Objekte zusammengestellt, und es ist sich hienach, so weite
nicht die Natur der vorliegenden Verhältnisse und die gegenwärtige Instruktion Ausnahmen
begründen, zu achten.
Außer dem was sich hienach der Oberamts-Steuer-Commissär von den betreffenden
Verwaltungsstellen (Kameral-, Forst-, Salinen= und Hüttenämtern, Eisenbahn-Inspektionen,